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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: X B 234/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a)

Es ist schon fraglich, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Er hält in erster Linie dem Finanzgericht (FG) entgegen, bei seiner Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05 (BFH/NV 2008, 532) die Unterschiedlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte nicht berücksichtigt zu haben.

b)

Selbst wenn dem Vorbringen die Frage entnommen werden könnte, ob die Annahme zweier selbständiger Gewerbebetriebe eines Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige "beide gewerbliche Tätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes begonnen hat und beide gewerblichen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger in etwa gleichrangig sind", hätte der Kläger damit den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig und den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Dazu hätte er sich mit den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes und mit den Auffassungen in der Literatur auseinandersetzen müssen. Diese Kriterien sind sachlicher Natur. Maßgeblich ist, ob die verschiedenen Tätigkeiten finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 125; Blümich/ Obermeier, § 2 GewStG Rz 42 ff.). Subjektiven Überlegungen, wie z.B. der Frage, ob der Steuerpflichtige durch die werbende Tätigkeit seinen Lebensunterhalt erzielt, kommt keine Bedeutung zu (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 1696). Aus dem bloßen Hinweis auf das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung allein kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden (BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 2. November 2001 VII B 351/00, BFH/NV 2002, 506, und vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566).

2.

Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts in Betracht (zu diesem Zulassungsgrund als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38).

3.

Ins Leere geht die Rüge des Klägers, das FG habe mit seiner Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewinnerzielungsabsicht nicht hinreichend beachtet und sei auf das BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) nicht hinreichend eingegangen. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargetan. Er hat außer Acht gelassen, dass das FG die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus den mehrjährigen Verlusten des Klägers abgeleitet hat. Denn unabhängig davon hat das FG die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen als im Bereich der privaten Lebensführung begründet angesehen, weil er mit der von ihm überwiegend an Wochenenden in touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober auf Campingplätzen angebotenen und vorgenommenen gesetzlich nicht vorgeschriebenen Überprüfung von Gasgeräten in Wohnwagen und -mobilen eigene Freizeitinteressen verfolgt hat.

Ende der Entscheidung

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