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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: X B 238/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, weil sie jedenfalls nicht gegeben sind.

1.

Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.

Seine Rüge begründet der Kläger mit der Behauptung, das FG habe einen Sachverhalt unterstellt, der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1995 I R 111/94, BFH/NV 1996, 554). Zum Beleg für seine Behauptung stützt er sich auf ein Schreiben des Berichterstatters des FG vom 13. März 2006. Er lässt jedoch außer Acht, dass zum einen das FG in dem angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2007 die in dem genannten Schreiben angestellten Überlegungen über die Beherrschung der GmbH, zu denen der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, deutlich abgeschwächt hat und dass zum anderen dieser Gesichtspunkt nur einer unter mehreren ist, der für die Entscheidung des FG maßgeblich war, die Beteiligung des Klägers an der GmbH dessen Betriebsvermögen als Einzelunternehmer zuzuordnen. Damit hat der Kläger nicht dartun können, dass das Urteil auf den von ihm behaupteten Verfahrensfehler beruht (zu diesem Erfordernis: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96).

Letztlich rügt der Kläger mit seinem Vorbringen, die vom FG angestellte materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts, den das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und ohne jede Unterstellung wiedergegeben hat. Darin liegt weder ein Verfahrensfehler noch rechtfertigt eine von der Auffassung des Klägers abweichende materiell-rechtliche Würdigung die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 25).

2.

Die vom Kläger erhobene Rüge, das FG habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

Soweit der im Verfahren vor dem FG sachkundig vertretene Kläger diese Rüge mit dem Vorbringen begründet, das FG habe Beweisanträge übergangen, lässt er außer Acht, dass es sich insoweit um eine verzichtbare Rüge handelt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N.). Somit hätte er sie bereits in der mündlichen Verhandlung geltend machen müssen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

a)

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Kläger die von ihm als Grund für seine Rüge genannten Beweisanträge nicht gestellt. Er hat sie lediglich in Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten angekündigt. Aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung hätte er erkennen können und müssen, dass das FG die Vernehmung der Zeugen nicht für erforderlich hält. Infolgedessen wäre es seine Sache gewesen, die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Weshalb sich dem FG die Zeugenvernehmung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht dartun können. Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils zeigt, hat das FG das tatsächliche Vorbringen des Klägers sowohl zum Zustandekommen der Mietverträge zwischen der GmbH und den künftigen Nutzern des zu erstellenden Objekts, zu dem sich die Zeugen hätten äußern sollen, wie auch zur einzelunternehmerischen Tätigkeit des Klägers und zu seiner Geschäftsbeziehung zum Käufer des Grundstücks umfassend zur Kenntnis genommen und lediglich anders gewürdigt. Darin liegt kein Verfahrensfehler.

b)

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den das FG nicht beachtet hat. Aber darauf stützt der Kläger seine Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht. Auch hat das FG den Antrag zu Recht unbeachtet gelassen. Weil es für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, nicht auf dessen Behandlung in der Buchführung ankommt (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 104), kam der dazu beantragten Vernehmung eines Zeugen keine Bedeutung bei.

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