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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: X B 240/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zwar geltend, dass der Streitfall grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ihre Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger führen nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.

a)

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage strittig ist, was eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur erfordert (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).

b)

Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

aa)

Zwar führen die Kläger aus, es sei von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit, wenn höchstrichterlich geklärt werde, ob bei Einräumung des Bezugsrechts aus einer privaten Rentenversicherung mit fälligen Rentenzahlungen der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

bb)

Der Vortrag der Kläger lässt nach den vorgenannten Maßstäben jedoch insgesamt nicht erkennen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt.

Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinander, die bei Einräumung eines Bezugsrechts --anders als bei Übertragung des gesamten Versicherungsverhältnisses als solchem-- davon ausgeht, dass die Rentenzahlungen auf einer Vermögensposition (dem Rentenversicherungsvertrag) beruhen, die ausschließlich dem Versicherungsnehmer (hier: dem Kläger) zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 54/99, BFH/NV 2005, 677; vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742). Das Finanzgericht hat anknüpfend an die vorgenannte Rechtsprechung erkannt, der Versicherungsnehmer verwirkliche einkommensteuerlich den Tatbestand der Einkünfteerzielung selbst. Die Beschwerdebegründung enthält hingegen keine Erläuterungen, warum auf Grundlage der vorgenannten BFH-Rechtsprechung keine Einkünfteerzielung des Klägers mehr vorliegen soll. Sie erörtert auch nicht, warum nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Kriterien für die Übertragung von Einkunftsquellen (vgl. Raupach/Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 152 ff.; Blümich/Ratschow, § 2 EStG Rz 65 ff.) mit der Einräumung des Bezugsrechts die Einkünfteerzielung der Tochter des Klägers begründet worden sein soll. Auch mit Auffassungen im Schrifttum hierzu setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.



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