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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: X B 25/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör) rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe durch die Abweisung der Klage in Sachen Umsatzsteuer 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999 gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verstoßen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), liegt nicht vor: Ausweislich des Urteilsrubrums hat das FG ausschließlich über die Einkommensteuer der Jahre 1995 und 1996, den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie über die Umsatzsteuer 1995 bis 1998, nicht jedoch über die Einkommensteuer 1997 bis 1999 sowie die Umsatzsteuer 1999 entschieden. Sollte der Kläger seine Klage nachträglich auf die Einkommensteuer 1997 bis 1999 und die Umsatzsteuer 1999 erweitert haben, wäre insoweit die Klage noch beim FG anhängig. In diesem Punkt war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da eine Vorentscheidung fehlt.

2. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Verluste des Klägers aus verschiedenen Beteiligungen und Einzelunternehmen nicht ermittelt und dem Kläger trotz einer entsprechenden Bitte seines Prozessbevollmächtigten keine Auflage zu einem weiteren Sachvortrag erteilt habe, entspricht seine Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 70) substantiierte Angaben des Beschwerdeführers u.a. darüber zu machen

- welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen;

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil der Kläger auch dort keine Angaben zu seinen Verlusten sowie über die Beweismittel (z.B. Urkunden, Zeugen), mithilfe derer die Verluste hätten belegt werden können, gemacht hat. Allein der Hinweis, dass er die Belege für die behaupteten Verluste dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) schon vor langer Zeit übergeben wollte, dieser die Entgegennahme jedoch verweigert habe und die Unterlagen weiterhin zur Verfügung stünden, macht entsprechende Angaben in der Beschwerde nicht entbehrlich.

3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich im Kern als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).

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