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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: X B 256/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorbringen gestützt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a)

Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Er setzt sich zwar mit dem angefochtenen Urteil und einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage auseinander, wie ein sog. Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer zu behandeln ist (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 XI B 27/04, BFH/NV 2004, 1365). Er lässt jedoch außer Acht, dass der BFH sich noch in jüngster Zeit zu dieser Frage auch unter Berücksichtigung der an den früheren Entscheidungen geübten Kritik in der Literatur geäußert und seine Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. das dem Kläger zur Kenntnis gebrachte Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 46/07, BFH/NV 2008, 2073; zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund begründen die vom Kläger angeführten Überlegungen keinen neuerlichen Klärungsbedarf.

b)

Insbesondere rechtfertigt seine Auffassung, das angefochtene Urteil führe zu einer "gesetzeswidrigen Teilbilanzierung", verletze das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und verstoße daher gegen Art. 3 des Grundgesetzes, das Willkürverbot und zudem gegen das Rechtsstaatsgebot, nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zur schlüssigen Darlegung einer auf den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist es erforderlich, sich substantiiert mit der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299). Dies hat der Kläger unterlassen.

2.

Auf das Vorbringen des Klägers, das angefochtene Urteil und die einschlägige Rechtsprechung des BFH wichen von den Entscheidungen des BFH vom 8. August 2002 II B 157/01 (BFH/NV 2002, 1548) und vom 14. Dezember 2004 II R 35/03 (BFH/NV 2005, 1093) ab, kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behaupteten Divergenzentscheidungen zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das hat der Kläger nicht dartun können.

Die im Streitfall entschiedene Frage, ob und dass einem sich durch einen Einkommensteuerbescheid ergebenden Überhang an Kirchensteuererstattung Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zukommt, ist nicht vergleichbar mit der Auswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils auf steuerliche Verhältnisse oder eines Einkommensteuerbescheides auf die Festsetzung von Erbschaftsteuer. An der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts fehlt es auch bei der vom Kläger behaupteten Abweichung von den Urteilen des BFH vom 10. Mai 1972 III R 83/71 (BFHE 106, 96, BStBl II 1972, 688), vom 8. Dezember 1993 II R 118/89 (BFHE 173, 82, BStBl II 1994, 216) und vom 27. Januar 1999 II R 81/96 (BFH/NV 1999, 913), in denen jeweils über die Abzugsfähigkeit von Schulden bei der Ermittlung von Betriebsvermögen zu entscheiden war.

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