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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: X B 26/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Im vorliegenden Streitfall wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) den Klägern am 5. Februar 2004 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs planmäßig am 5. April 2004 ab. Da der Vorsitzende des beschließenden Senats dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag vom 4. April 2004 mit der Maßgabe stattgegeben hatte, dass die Beschwerdebegründungsfrist ab 5. April 2004 um einen weiteren Monat verlängert wurde, endete diese Frist mit Ablauf des 5. Mai 2004.

Den darüber hinausgehenden Anträgen des Klägervertreters vom 4. April 2004, 15. Mai 2004 und 15. Juni 2004, die Beschwerdebegründungsfrist zunächst bis zum 15. Mai 2004 und sodann bis zum 15. Juni 2004 und bis zum 31. Juli 2004 zu verlängern, konnte nicht entsprochen werden, weil die in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO n.F. statuierte Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten lediglich um einen Monat verlängert werden kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01 (BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768, unter 1.).

2. Danach haben die Kläger und Beschwerdeführer die Beschwerdebegründungsfrist versäumt. Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 56 Abs. 1 FGO sind von ihnen weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich. Die vom Klägervertreter zur Rechtfertigung seiner wiederholten Fristverlängerungsanträge gegebenen pauschalen und unsubstantiierten Hinweise auf "Krankheiten, Unfälle, Operationen und Ausscheiden von Mitarbeitern" sowie auf die "derzeitige Neugestaltung und den Umzug seiner Kanzlei", die er im Übrigen schon im Einspruchs- und im FG-Verfahren zur Begründung verschiedener Fristverlängerungsanträge angeführt hatte, reichen hierfür nicht aus.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.



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