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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: X B 27/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten nicht substantiiert darzulegen, dass die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

1. Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben es unterlassen, einen abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil zu formulieren, der von den von ihnen zitierten Rechtssätzen aus den von ihnen genannten BFH-Urteilen abweichen soll. Sie haben sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis beschränkt, die "Entscheidung des Finanzgerichts (widerspreche) der bisherigen Rechtsprechung des BFH".

Nur informationshalber bemerkt der beschließende Senat, dass er dem angefochtenen FG-Urteil auch nicht entnehmen kann, dass das FG in einem dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz von den Rechtssätzen abgewichen ist, die die Kläger aus den von ihnen genannten BFH-Entscheidungen zitiert haben. Das FG hat seine klageabweisende Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger aus dem mit seinem Vater geschlossenen Übergabevertrag vom 3. Januar 2001 nicht verpflichtet gewesen sei, wiederkehrende Zahlungen an seine Mutter zu leisten. Zu diesem Problem sagen die von den Klägern zitierten Rechtssätze aus den von ihnen genannten BFH-Entscheidungen nichts aus.

3. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

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