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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: X B 3/09
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3 S. 1
FGO § 133a
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall, da das Finanzgericht (FG) in dem Beschluss vom 12. Dezember 2008 den Antrag auf AdV abgelehnt hat, ohne eine Beschwerde zuzulassen. Deshalb ist die Beschwerde unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

2.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. Denn § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO normiert zwar die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne, dass die dort genannten Kriterien für die Entscheidung des FG über die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss durch das FG maßgebend sind. Indes ist die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht geregelt; § 128 Abs. 3 FGO gibt daher keine prozessuale Handhabe, die Zulassung der Beschwerde in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstreiten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 2006 VI B 80/06, BFH/NV 2007, 478).

Die Begrenzung des Instanzenzugs ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und das Rechtsstaatsprinzip zwar einen effektiven Rechtsschutz durch Gerichte garantieren, jedoch keinen Instanzenzug gewährleisten (vgl. Beschluss des BVerfG (Plenum) vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, m.w.N.).

3.

Die von den fachkundig vertretenen Antragstellern ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Beschwerde lässt sich angesichts ihrer insoweit eindeutigen Terminologie auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO umdeuten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

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