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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: X B 3/99
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1
AO 1977 § 360 Abs. 3
FGO § 109 Abs. 2 Satz
FGO § 139 Abs. 4
FGO § 135 Abs. 3
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr am 22. Juli 1990 verstorbener Ehemann X errichteten am 20. April 1989 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem X seine Adoptivkinder --u.a. den Beigeladenen-- zu seinen Erben einsetzte. Seine Ehefrau, die Klägerin, erhielt als aufschiebend bedingtes Vermächtnis eine lebenslängliche Rente. Der Beigeladene beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1995, die von ihm an die Klägerin gezahlten Versorgungsleistungen als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Rentenleistungen als Leibrente und ließ nur den Ertragsanteil zum Abzug als Sonderausgaben zu. Hiergegen legte der Beigeladene Einspruch ein. Die Klägerin wurde gemäß § 360 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. In der Einspruchsentscheidung ließ das FA die Versorgungsleistungen antragsgemäß zum Abzug als dauernde Last zu. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurde nicht getroffen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2000 beantragte der Beigeladene, den Beschluss vom 20. Oktober 1999 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Beigeladenen von der Klägerin zu tragen sind. Die Klägerin hat zu diesem Antrag nicht Stellung genommen.

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 20. Oktober 1999 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1968 III B 2/67, BFHE 91, 559, BStBl II 1968, 441). Der Ergänzungsantrag wurde rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat. Zwar hat der Beigeladene weder im finanzgerichtlichen Verfahren (FG-Urteil S. 8 unten) noch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH förmliche Sachanträge gestellt, die ihn einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147). Jedoch hat er das Beschwerdeverfahren durch seine Schriftsätze vom 12. März 1999 und vom 25. Mai 1999 gefördert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er sich, nachdem das FG ihn gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Rechtsstreit notwendig beigeladen hatte, der Teilnahme am Verfahren nicht entziehen konnte.

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