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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: X B 32/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beantragt und zur Begründung ausschließlich auf ein Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung verwiesen.

Das FG hat den Antrag auf AdV abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde/ Gegendarstellung erhoben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar.

Ob der Antragsteller eine Gegenvorstellung eingelegt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft wäre (vgl. dazu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Denn soweit eine Gegenvorstellung für zulässig erachtet wurde, war Voraussetzung, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit der ergangenen Entscheidung oder die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht wurde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 26). Daran fehlt es im Streitfall, in dem der Antragsteller seine Beschwerde/ Gegendarstellung entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat.

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