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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: X B 33/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Nicht gehört werden kann der Kläger hier außerdem mit Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweiswürdigung, deren Grundsätze dem materiellen Recht zuzuordnen sind (s. dazu näher Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, jeweils m.w.N.).

3. Im übrigen ist den Verfahrensrügen im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des mehr als vier Jahre währenden Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Nach Lage der Dinge und im Hinblick auf den Umstand, daß sich das Finanzgericht (FG) mit den Aussagen des Zeugen X vom 18. Dezember 1989 (vor der Steuerfahndung) und vom 18. April 1996 (vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter) nicht begnügte, sondern ihn in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1996 vor dem Vollsenat nochmals vernahm, mußte dem (fachkundig vertretenen) Kläger auch die Bedeutung dieser Aussage bewußt geworden sein. Nachdem der Zeuge außerdem bei dieser letzten und entscheidenden Vernehmung lt. Protokoll --in Gegenwart des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten-- ausführlich mit seinen beiden früheren Aussagen konfrontiert worden war, konnte der Zeugenaussage --für die Beteiligten erkennbar-- keine nur unerhebliche Bedeutung für den Ausgang des Prozesses mehr beigemessen werden. Tatsächlich beruht das angefochtene Urteil auch auf einer ausführlichen Gesamtwürdigung aller drei Aussagen, wobei nicht nur deren entscheidungserheblicher Inhalt verglichen und gewichtet, sondern auch an objektiv feststehenden Umständen (Kaufpreisabwicklung und Darlehenskonto) verprobt wird. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO i.S. einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (dazu näher: Senatsbeschluß vom 4. März 1998 X B 71/97, BFH/NV 1998, 1113; Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 31 f., m.w.N.) ist nach alledem nicht erkennbar.

4. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist schon im Hinblick auf die Einbeziehung der früheren Aussagen in die Vernehmung vom 6. November 1996 ausgeschlossen. Im übrigen ist die Stellung eines Sachantrags durch den Kläger und dessen Einlassung zur Sache in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1996 als Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) zu werten (s. dazu näher: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., 1993, § 118 III; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37 f.).

5. Worin genau eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegen und inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen soll, bleibt nach dem zuvor (zu 3. und 4.) Gesagten unklar.

6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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