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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: X B 37/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). - Die Beschwerdeschrift enthält nur Einwände gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung, die in diesem Verfahren unbeachtlich sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 61 f., jeweils m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe benannt; sein Vorbringen läßt auch nicht erkennen, daß einer von ihnen gegeben bzw. in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Das gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Alle für die hier zu treffende Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen (der Anforderungen an den Nachweis einer Prozeßvollmacht, an die Wahrung der hierzu gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist sowie an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sind als prinzipiell geklärt anzusehen, so daß es seitens des Klägers zur Erfüllung seiner Darlegungspflicht einer eingehenden Begründung (einschließlich der Erörterung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung) bedurft hätte (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung in solchen Fällen: BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Daran fehlt es hier, so daß es zu einer Sachprüfung und Sachentscheidung nicht kommen konnte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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