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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: X B 40/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemacht, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dann sind in der Beschwerdebegründung die angeblich voneinander abweichenden tragenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der (angeblichen) Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Hierbei muss erkennbar werden, dass beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage betreffen und dass beide Entscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen. Eine solche Abweichung liegt hingegen nicht vor, wenn das FG zwar von den tragenden Rechtssätzen der angeblichen Divergenzentscheidung ausgeht, es diese aber im Streitfall unzutreffend angewandt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48, 55 und § 116 Rz 42, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit dieser wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung des FG sei es für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung bezugsfertig sei, von Bedeutung, ob diese mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Bezugsfertig sei eine Wohnung nach dem BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 48/99 (BFH/NV 2000, 947) dann, wenn ihre Benutzung nach der Verkehrsanschauung zumutbar sei. Hierzu müssten nach dem BFH-Beschluss vom 15. November 1989 II R 138/86 (BFH/NV 1990, 622) die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sein. Nur unerhebliche Restarbeiten dürften noch unerledigt sein. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei im Streitfall die Wohnung der Kläger am Jahresende 1990 noch nicht bezugsfertig gewesen.

Die Kläger haben mit diesem Vortrag nicht dargelegt, dass das FG im rechtlichen Ausgangspunkt von Grundsätzen ausgegangen ist, die den Rechtsgrundsätzen der genannten BFH-Beschlüsse widersprechen. Die Kläger berücksichtigen insbesondere nicht, dass das FG sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 947 gestützt hat. Danach hängt die Bezugsfertigkeit nicht zwingend davon ab, ob sich die Wohnung in einem Zustand befindet, der den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Einhaltung oder Nichteinhaltung dieser Bestimmungen hat in diesem Zusammenhang nur indizielle Bedeutung (vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Dezember 2002 II R 20/01, BFHE 200, 397, BStBl II 2003, 228, und vom 14. Mai 2003 II R 14/01, BFHE 202, 371, BStBl II 2003, 906). Das FG war deshalb nicht gehindert, aus anderen Umständen, insbesondere aus der Tatsache, dass die provisorische Treppe über mehrere Jahre genutzt wurde, darauf zu schließen, dass deren Benutzung möglich und zumutbar war.

Ferner hat das FG seine Entscheidung auch ausdrücklich auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1990, 622 gestützt und damit aufgezeigt, dass es von den Rechtsgrundsätzen dieser Entscheidung ausgeht. Die Kritik der Kläger an der angefochtenen Entscheidung geht deshalb im Kern dahin, das FG habe die Rechtsgrundsätze der von ihnen bezeichneten BFH-Entscheidungen im Streitfall nicht zutreffend angewandt. Dieses Vorbringen vermag jedoch selbst dann, wenn es zutreffen sollte, den Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht zu begründen. Soweit die Kläger einwenden, wesentliche Bauteile (wie z.B. einzelne Fenster) seien noch nicht eingebaut gewesen, beziehen sich diese auf den zweiten noch nicht fertig gestellten Bauteil. Dem Umstand, dass dieser Gebäudeteil noch nicht bezugsfertig war, hat das FG keine Bedeutung beigemessen, weil die übrigen bezugsfertigen Räume bereits eine selbständige Haushaltsführung ermöglichten. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob dieser rechtliche Ansatz tragfähig ist. Die Kläger haben zu diesem Punkt nicht schlüssig das Vorliegen eines Grunds für die Zulassung der Revision geltend gemacht.

Auch mit ihrem Vorbringen, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Heizung sei funktionstauglich gewesen, obwohl ein Zeuge bestätigt habe, dass diese nicht richtig funktioniert habe, legen die Kläger nicht schlüssig einen Revisionszulassungsgrund dar. Auch ihre dahin gehende Rüge wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung seitens des FG und betrifft damit einen (angeblichen) materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung, der für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.). Die Kläger berücksichtigen im Übrigen nicht, dass das FG aus der Tatsache, dass die Heizungsanlage in zwei Winterperioden genutzt worden ist, auf deren Funktionstauglichkeit geschlossen hat. Diese Schlussfolgerung ist möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze.

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