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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: X B 42/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 3
FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem damals bestellten Prozessbevollmächtigen des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Dezember 2003 zugestellt.

Mit am 3. Februar 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben brachte der Kläger seine "Verwunderung zum Ausdruck", dass er noch keine Nachricht auf sein Beschwerdeschreiben vom 21. Dezember 2003 erhalten habe. Hierauf antwortete die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit am 10. Februar 2005 abgesandtem Schreiben, dass ein Beschwerdeschreiben nicht vorliege. Zusätzlich wies sie auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

Daraufhin übermittelte die heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem BFH am 28. Februar 2005 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie der Frist gemäß § 56 Abs. 3 FGO eine Faxkopie des Beschwerdeschreibens vom 21. Dezember 2003. Am 2. März 2005 legte die Prozessbevollmächtigte dem BFH einen vom Kläger persönlich gefertigten "Widerspruch" gegen das FG-Urteil vor. Eine Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt bis heute nicht vor. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde trotz eines Hinweises der Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf § 56 FGO, insbesondere auf dessen Absatz 3, nicht gestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zur Sache nicht geäußert.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.

Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall ist das Urteil dem Kläger am 8. Dezember 2003 zugestellt worden. Innerhalb der mit dieser Zustellung in Lauf gesetzten Frist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH keine Beschwerde eingegangen.

Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 56 FGO kann dem Kläger nicht gewährt werden, denn der Kläger hat auch die Frist des § 56 Abs. 3 FGO versäumt. Nach dieser Vorschrift kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Im Streitfall war die Antragstellung innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist dem Kläger nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, gerade dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 III R 23/93, BFH/NV 1993, 679). Davon kann hier keine Rede sein. Denn der Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden sich dieser zurechnen lassen muss, hätte --unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdeschreiben vom 21. Dezember 2003 tatsächlich zeitnah nach der Erstellung abgesandt worden ist-- zumindest auffallen müssen, dass sie vom BFH keine Eingangsbestätigung erhielt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 679). Hätte die Prozessbevollmächtigte die erforderliche Sorgfalt beachtet, wäre ihr dieser Umstand nicht entgangen. Sie hätte dann jedenfalls noch innerhalb der Jahresfrist Wiedereinsetzung beantragen können.

Ende der Entscheidung

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