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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: X B 43/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszusungsgründe ist in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsentscheidung vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).

Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (Senatsentscheidung vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert auch im Anwendungsbereich des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Revisionszulassungsrechts ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028; Senatsentscheidung vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934).

Die Kläger haben insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage keine Angaben gemacht. Auch haben sie das allgemeine Interesse an einer Entscheidung des BFH in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gegeben. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Finanzierungskosten bei der Berechnung des Entnahmewertes für die private Nutzung eines PKW zu berücksichtigen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei der betriebsfremden Nutzung von Betriebsvermögen nicht der Wert der Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen. Danach ist bei der Bewertung von Nutzungsentnahmen grundsätzlich von den tatsächlichen Selbstkosten auszugehen. Unter den tatsächlichen Selbstkosten, die den Maßstab für die Aufteilung der betrieblichen und privaten Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts bilden, versteht die Rechtsprechung seit jeher die Gesamtkosten (Gesamtaufwendungen), die der Betrieb für das Wirtschaftsgut aufwendet (BFH-Entscheidungen vom 18. Februar 1992 VIII R 9/87, BFH/NV 1992, 590; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8; vom 26. Januar 1994 X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353; vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98, BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395). Zu den tatsächlichen Selbstkosten gehören auch die Finanzierungskosten für das betriebliche Wirtschaftsgut, hier für den PKW (BFH in BFH/NV 1992, 590). Im Übrigen hängt der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben grundsätzlich davon ab, dass die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Maßgebend ist deshalb der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619). Im Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 hat sich der Große Senat des BFH mit betriebswirtschaftlichen Erwägungen zur Zuordnung von Eigenkapital/Fremdkapital, die vom Bundesminister der Finanzen vorgetragen worden waren, auseinander gesetzt.

2. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH-- kommt nicht in Betracht. Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, müssen tragende abstrakte Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus der angeblich divergierenden Entscheidung so einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Unter tragenden Rechtssätzen sind dabei solche zu verstehen, die in beiden Entscheidungen rechtserheblich sind (BFH-Beschluss vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067).

Die Beschwerde entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes im FG-Urteil und damit an der Verdeutlichung der Divergenz zu dem von den Klägern genannten BFH-Urteil vom 27. Januar 1966 IV 22/63 (BFHE 85, 282, BStBl III 1966, 313). Die Kläger machen im Kern geltend, das FG habe, anders als die Divergenzentscheidung, bei seiner Beurteilung die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Unrecht außer Betracht gelassen. Darin liegt der Sache nach die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels, auf den die Divergenzbeschwerde nicht gestützt werden kann (vgl. Senatsentscheidung vom 28. Mai 1999 X B 151/98, BFH/NV 1999, 1374).

3. Die von den Klägern erhobene Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels.

a) Mit dem Vorbringen, das FG habe den Sachverhalt im Urteil falsch dargestellt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Finanzierung des Kaufpreises für den PKW durch das Bankdarlehen unstreitig sei, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Verstoß gegen materielles Recht bezeichnet. Mit der Verfahrensbeschwerde können nur Fehler gerügt werden, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620). Die Annahme des FG, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung mit seiner in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Äußerung die Verwendung des Darlehens für den Kauf des PKW unstreitig gestellt, unterfällt der Tatsachenwürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

b) Soweit die Kläger rügen, das FG habe ihr schriftsätzliches und mündliches Vorbringen außer Acht gelassen, haben sie nicht schlüssig dargelegt, dass die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sei (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

Das FG hat die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8) zu Recht abgewiesen, weil die bei der Bewertung von Nutzungsentnahmen zu berücksichtigenden Selbstkosten auch die Finanzierungskosten umfassen (vgl. unter 1.). Die Kläger haben lediglich vorgetragen, bei Beachtung ihrer "betriebswirtschaftlichen Argumentation" wäre das FG möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie haben damit die Entscheidungserheblichkeit ihres angeblich nicht berücksichtigten Vortrags nicht in ausreichender Weise dargetan.

4. Das Vorbringen der Kläger lässt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinander zu setzen. Das FG muss jedoch nicht zu allen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen Stellung nehmen und insbesondere nicht begründen, warum es einem Argument nicht folgt. Es genügt vielmehr, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946, und vom 1. Dezember 1999 XI B 88/98, XI B 89/98, BFH/NV 2000, 731). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass dies im Streitfall nicht geschehen ist.

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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