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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: X B 46/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 56
FGO § 135 Abs. 2
ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zu Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

2. Der Antrag muß selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn er als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) gedeutet wird, weil auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind. Da nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ist § 78b ZPO gemäß § 155 FGO im Verfahren vor dem BFH anzuwenden (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 14. September 1995 VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254). Nach § 78b ZPO ist dem Beteiligten auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist danach u.a., daß der Antragsteller glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381; vom 21. Januar 1998 VII S 24/97, BFH/NV 1998, 1251). Schon daran fehlt es hier. Denn die dazu von den Klägern aufgestellten pauschalen Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Im übrigen muß der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim Prozeßgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: der Frist zur Einlegung der Beschwerde) gestellt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1997 VII S 2/97, BFH/NV 1997, 431). Die Kläger haben aber den oben genannten Antrag erst mit einem am 29. April 1999 beim Finanzgericht eingegangenen und dem BFH am 3. Mai 1999 übermittelten Schriftsatz und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, die am 19. April 1999 endete (§ 115 Abs. 3 FGO), gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 28. April 1999 beantragte Fristverlängerung um 6 Monate war abzulehnen, da die Sache in jedem Falle entscheidungsreif ist.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XXI S 14/95, BFH/NV 1996, 157)

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