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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: X B 49/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Wird --wie im Streitfall-- die nicht genügende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), insbesondere die Nichterhebung von Beweisen --hier Vernehmung von Zeugen-- gerügt, sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen genau zu bezeichnen. Ferner ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) geführt hat. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

2. Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Dies hat die Klägerin unterlassen. Sie muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass sie die ihr gegen Empfangsbekenntnis bekannt gegebene Aufforderung des FG vom 30. Juli 2003 nicht beachtete, Zeugen bzw. Zeuginnen zu benennen, die über ihre Tätigkeit als Prostituierte und über die Vermietung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution Auskunft geben können. Daraus war ersichtlich, dass das FG keine Notwendigkeit sah, von sich aus Zeugen zu vernehmen, sondern dass es auf die Vernehmung der Klägerin und dreier Zeuginnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens zurückgreifen werde.

Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht.

3. Als weiteren Verfahrensmangel macht die Klägerin geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise gerügt, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, aus denen sich der Mangel ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 103 i.V.m. § 116 Rz. 48). Dieses Erfordernis hat die Klägerin mit der bloßen Behauptung nicht erfüllt, sie sei weder im Besteuerungsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren gehört worden. Sie und ihr Bevollmächtigter hatten ausreichend Gelegenheit, im Klageverfahren --auf das es in diesem Zusammenhang allein ankommt-- ihren Standpunkt darzulegen. Dies zeigt schon die bereits genannte Aufforderung des FG vom 30. Juli 2003 und nicht zuletzt die mündliche Verhandlung, an der die Klägerin teilnehmen konnte.

Für das Vorbringen der Klägerin, das FG habe "ursprünglich weitere Aufklärungsmaßnahmen in der Hauptverhandlung zugesagt" und die Klägerin persönlich hören wollen, lassen sich in der FG-Akte keine Anhaltspunkte finden.

4. Die Klägerin rügt ferner, dass das angefochtene Urteil an schwerwiegenden Fehlern leide, die mit der rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar seien. Es beruhe auf einer willkürlichen und völlig lebensfremden Schätzung, bei der nicht alle Umstände berücksichtigt worden seien.

a) Zwar ist anerkannt, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision ermöglichen (BFH-Beschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604), wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784).

b) Aber ein solcher Fehler kann nur dann bejaht werden, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange, DStZ 2002, 782, 784). Bei einer Schätzung ist das der Fall, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen vorgenommen wurde. Ist das gewonnene Schätzungsergebnis dagegen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, m.w.N.), so kann ein schwerwiegender Fehler nicht angenommen werden.

c) Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, worauf sich ihre Annahme stützt, dass die dem Urteil des FG zugrunde gelegte Schätzung lebensfremd und offensichtlich realitätsfremd sei. Sie hat außer Acht gelassen, dass die Schätzung auf ihrer eigenen Aussage und den Aussagen dreier in den von ihr vermieteten Räumen tätigen Zeuginnen im Ermittlungsverfahren beruht. Sie hat im Klageverfahren dieser Schätzung lediglich eine eigene gegenüber gestellt, ohne aufzuzeigen, weshalb ihrer Schätzung mehr Gewicht zukommen sollte als der vom FG übernommenen Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--).

5. Die Klägerin übersieht bei ihrer Kritik an dem Urteil des FG, dass auch nach neuem Recht der Vortrag nicht ausreicht, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, und vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.). Dies muss auch ihrem --im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgebrachten und schon deswegen grundsätzlich unbeachtlichen-- Einwand entgegengehalten werden, während ihrer mehrjährigen Tätigkeit in mehreren bordellartigen Betrieben sei sie als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Vielmehr kommt im Fall der Rüge materiell-rechtlicher Mängel des angefochtenen Urteils die Zulassung der Revision ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie vom Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Davon kann bei dem angefochtenen Urteil nicht die Rede sein.

Ende der Entscheidung

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