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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: X B 49/96
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg --teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511, und vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.). Das gilt auch, soweit der Kläger unzureichende Begründung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung geltend macht - "keine prüfbaren Angaben und Abwägungen der für die Ermessensausübung ... maßgeblichen Gründe", Nichtbeachtung der Grundsätze von Treu und Glauben, d.h. der "Verpflichtung", die sich für den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aus der zwischen den Beteiligten streitigen "Einigung" ergebe, usw. Denn der Angriff auf die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) bzw. deren Begründung enthält unter dem Gesichtspunkt der Revisionszulassung --und auch dies nur konkludent-- allein die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei insoweit seiner Pflicht zur Ermessensprüfung (§ 102 FGO) nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den BFH klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (s. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 1999 VII B 45/98, BFH/NV 1999, 1493, und vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff.) ist damit nicht formuliert.

2. Auch wenn man die Hinweise des Klägers auf die "Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe durch die Wiedervereinigung" und auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 1994 VIII 402/92 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 406) als "Aufgreifen" einer für die Bemessung von Steuererklärungsfristen grundsätzlich bedeutsamen und im anhängigen Verfahren klärungsfähigen Rechtsfrage werten wollte (vgl. dazu näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.), führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, weil sich aus den Akten zum einen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass derartige Erwägungen hier überhaupt für die in Frage stehenden Ermessensentscheidungen des FA bzw. der OFD hätten beachtlich sein können, zum anderen jedenfalls aber feststeht, dass der Kläger sie bis zu dem für gerichtliche Ermessensprüfungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Gräber, a.a.O., § 102 Rz. 13 und 15, jeweils m.w.N.) nicht geltend gemacht hat. Wegen der generellen Begrenzung der Ermessensprüfung bei Fristverlängerungsentscheidungen durch die jeweilige Antragsbegründung verweist der Senat auf sein Urteil X R 24/95 vom heutigen Tag (BStBl II 2000, 514).

3. Einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat der Kläger nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise bezeichnet. Soweit er sich hierbei gegen "Annahmen" des FG wendet, die er für "unzutreffend" hält, greift er wiederum die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils an, womit er im Zulassungsverfahren nicht gehört werden kann (s. Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 27, sowie oben unter 1.). Dasselbe gilt, soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil wendet (Gräber, a.a.O., Rz. 28, m.w.N.). Im Übrigen hätte er in der Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig dartun müssen, was an --aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden müssen und können (näher dazu: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.). Schließlich ergeben Protokoll und Tatbestand des FG-Urteils, dass sich der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, einen Sachantrag zu stellen, was --angesichts fehlenden Vorbringens in der Beschwerdebegründung-- für einen (konkludenten) Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) spricht (Senatsbeschluss vom 26. August 1998 X B 58/98, BFH/NV 1999, 336; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37, jeweils m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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