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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: X B 51/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Übergehen eines --entscheidungserheblichen-- Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger muß u.a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen kann (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; s. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rdnr. 40). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.

Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u.a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz.

2. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe vertretener Kläger einen Anspruch auf Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat, wenn er persönlich an der Wahrnehmung dieses Termins verhindert ist (vgl. Gräber/ Koch, a.a.O., § 91 Rdnr. 4). Solches hatte die frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Dezember 1997 nicht vorgetragen. Zu ihrem eigenen prozessualen Verhalten hatte diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1997 mitgeteilt, sie habe den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen, weil sie davon ausgegangen sei, "zu den Sachverhalten weitere Einzelheiten auch im Wege der Schriftform erläutern zu können".

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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