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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: X B 52/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 24. März 2004 zugestellt worden. Dagegen haben die Kläger fristgerecht --am 22. April 2004-- Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Da innerhalb der am 24. Mai 2004 abgelaufenen Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Beschwerde nicht begründet wurde, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2004 auf diesen Umstand sowie auf § 56 FGO hin.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 21. Juni 2004, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet und gleichzeitig beantragt, den Klägern wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu hat er vorgetragen, er habe die Frist zur Begründung der Beschwerde ohne Verschulden versäumt. Gerichtliche Fristen berechne und überwache er, der Prozessbevollmächtigte, persönlich. Das geschehe in der Weise, dass zunächst die Frist berechnet und dokumentiert werde. Anschließend werde die Frist in seinem persönlichen Kalender und zusätzlich im "Aufgabenblock" notiert. Ferner werde ein Termin zur Bearbeitung der Sache notiert, der etwa zehn Tage vor dem Fristablauf liege. Der Terminkalender werde täglich eingesehen. Im Aufgabenblock werde die Eintragung nach Erledigung von ihm gelöscht. Die Berechnung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe er ordnungsgemäß vorgenommen. Jedoch müsse ihm bei der Übertragung in den Terminkalender ein Fehler unterlaufen sein, weil er die Begründungsfrist statt im Monat Mai im Monat Juni (2004) eingetragen habe. Es handele sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler, der auch bei einer sorgfältigen Bearbeitung nicht immer vermeidbar und deswegen i.S. von § 56 FGO entschuldbar sei.

Der seinem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte handschriftliche Vermerk des Prozessbevollmächtigten weist die zutreffende Berechnung der Fristen zur Einlegung (26. April 2004) und Begründung (24. Mai 2004) der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Er dokumentiert aber auch, dass der Prozessbevollmächtigte als "Bearbeitungstermin" zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, den er sodann in seinen Terminkalender übertrug, versehentlich erst den "11.06.2004" notierte.

Die Kläger beantragen, ihnen wegen der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO statuierten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde nach § 56 Abs. 1 FGO voraussetzen, dass die Kläger "ohne Verschulden verhindert" waren, die in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Gründe, die die Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist als entschuldbar erscheinen ließen, vermochten die Kläger indes nicht darzulegen. Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 6, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

a) Im Streitfall liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf der Hand, dass er zum einen bereits bei der Übertragung und Notierung der von ihm in seinem handschriftlichen Vermerk korrekt berechneten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ("24.05.2004") in seinen Terminkalender (24. Juni 2004) nicht die nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Mai 1989 VII R 67/88, BFH/NV 1990, 244, 245, mittlere Spalte) angewendet hat. Schon darin liegt eine leichte --für ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO genügende (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 11)-- Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten.

b) Indessen hätte dieses Versehen allein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einmal zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geführt, wenn nicht dem Prozessbevollmächtigten zusätzlich noch ein weiterer --bei Beachtung der gebotenen und dem Prozessbevollmächtigten zuzumutenden Sorgfalt ebenfalls vermeidbarer und damit auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführender-- Fehler unterlaufen wäre. Dieser bestand darin, dass er in dem vorgelegten handschriftlichen Vermerk trotz vorausgehender korrekter Berechnung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum "24.05.2004" als "Bearbeitungstermin" zur Beschwerdebegründung den "11.06.2004" notierte und diesen zu späten Termin sodann in seinen Terminkalender übernahm.

c) Die Kumulation dieser beiden --jeweils auf einem fahrlässigen Verhalten des Prozessbevollmächtigten beruhenden-- Fehler schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eindeutig aus.

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