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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: X B 55/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat dieser nicht schlüssig dargelegt.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

a) Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass sich der BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 VII B 171/01 (BFHE 198, 330, BStBl II 2002, 870) nicht auf die Zustellung eines Steuerbescheids, sondern auf die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax bezieht und sich der VII. Senat des BFH in diesem Beschluss mit der Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt hat, wonach der Zugang einer Fotokopie eines Steuer- oder Haftungsbescheids eine fehlerhafte Zustellung heilen kann. Eine Divergenz des FG-Urteils zum BFH-Beschluss in BFHE 198, 330, BStBl II 2002, 870 scheidet demnach schon deshalb aus, weil unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen waren.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist --vom hier nicht vorliegenden Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert darzulegen. Hierzu muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Hat der BFH schon früher über die Rechtsfragen entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu diesen Rechtsfragen für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantworteten Fragen weiterhin umstritten sind, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Rüge des Klägers nicht, es sei klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig, ob die von der Rechtsprechung postulierte "Heilung" im Falle mangelhafter öffentlicher Zustellung eines Steuerbescheids durch spätere Übersendung einer Bescheidkopie an den Steuerpflichtigen bzw. seinen Empfangsbevollmächtigten gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoße.

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass Zustellungsmängel geheilt sind, wenn der wirkliche Empfänger oder sein Empfangsbevollmächtigter das Schriftstück tatsächlich erhalten haben. Der Kläger hat es versäumt, in der Beschwerdebegründung darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung umstritten ist bzw. Stimmen in der Literatur hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sehen. Im Übrigen zeigt gerade der Streitfall, dass diese Rechtsprechung nicht gegen den grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt. Im Streitfall wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 2003 öffentlich zugestellt. Die Monate später eingereichte Feststellungserklärung 2003 nebst Gewinnermittlung wertete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Einspruch, den der damalige Steuerberater des Klägers aufgrund des Verfristungshinweises des FA zurücknahm. Auf Verlangen des früheren Steuerberaters übersendete das FA diesem eine als Kopie bezeichnete Abschrift des Gewinnfeststellungsbescheids. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das FA wegen Verfristung. Klage wurde nicht erhoben. Durch die Übersendung der notwendigerweise mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kopie (hieran fehlte es u.a. in dem dem Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409 zugrunde liegenden Streitfall) hatte der Kläger nicht nur die Möglichkeit, vom Inhalt des Feststellungsbescheids Kenntnis zu nehmen und dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er hat vielmehr auch --worauf das FA zutreffend hinweist-- innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch gegen die Hoheitsmaßnahme eingelegt. Dass der Kläger seine Einwendungen nicht mit Hilfe einer Klage weiterverfolgt hat, führt nicht dazu, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde; vielmehr war ihm der Finanzrechtsweg eröffnet worden. Diese Möglichkeit hat sein damaliger Berater nicht wahrgenommen.

c) Der Kläger wirft weiter die Rechtsfrage auf, ob die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) a.F. bzw. des § 8 Abs. 1 VwZG n.F. wirklich durch Übersendung einer Fotokopie ausgelöst werden können oder ob die vom angerufenen Gericht in ständiger Rechtsprechung vertretene These, wonach die Zugänglichmachung einer Bescheidkopie zur Heilung (gerade auch) in Fällen der öffentlichen Zustellung ausreiche, nicht eine Fehlinterpretation sei. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf App in Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, § 8 VwZG Rz 4 sowie Bitter, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 144, die die Auffassung vertreten, die Aushändigung einer Fotokopie sei für die Heilung einer missglückten Zustellung nicht ausreichend, weil § 2 VwZG mit dem Erfordernis der Zustellung einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift besondere Anforderungen an die Authentizität des zu übergebenden Dokuments stelle. Keine vom Kläger benannte Literaturstelle hat sich jedoch mit den Gründen der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts auseinandergesetzt, die danach differenziert, ob das Gesetz --wie bei Steuer- und Haftungsbescheiden-- lediglich die Bekanntgabe in schriftlicher Form vorsieht oder eine förmliche Zustellung verlangt. Der Hinweis auf Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung § 122 Rz 202 geht schon deshalb fehl, weil sich dieser Autor in dieser Kommentierung nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die Übermittlung einer Bescheidkopie einen Zustellungsmangel heilen kann. Im Übrigen teilt Pahlke in Pahlke/ Koenig, a.a.O., Rz 200 die Auffassung des angerufenen Gerichts, wonach der Heilung nicht entgegensteht, wenn dem Empfangsberechtigten anstelle des Originals des Schriftstücks lediglich eine --das Original vollständig wiedergebende-- Kopie zugeht.

Ernstliche --und damit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründende-- Zweifel können auch an einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1970 II B 58/69, BFHE 98, 17, BStBl II 1970, 333). Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn neue und gewichtige, vom BFH noch nicht geprüfte Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind. Daran fehlt es im Streitfall.

Der Hinweis auf Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 91, wonach "das Beharrungsvermögen einer 'gewachsenen' Rechtsprechung und sog. h.M. gelegentlich größer ist als das Maß ihrer Überzeugungskraft" kann Argumente gegen die BFH-Rechtsprechung nicht ersetzen.



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