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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: X B 58/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, - teils, weil es der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben ist.

Zum einen ist nicht hinreichend dargelegt, was genau noch hätte vorgetragen werden sollen und nicht vorgetragen worden ist (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1997 VIII B 107/96, BFH/NV 1998, 974; vom 22. Januar 1998 V B 84/97, BFH/NV 1998, 982; vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 33 ff und 65 sowie § 120 Rz. 37 ff.).

Zum anderen ergeben Protokoll und Urteilsbegründung, daß der angeblich nicht berücksichtigte Schriftsatz in seinem wesentlichen Inhalt tatsächlich in der mündlichen Verhandlung erörtert und der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde. Daher bleibt auch offen, inwiefern es --aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzgerichts-- ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

Schließlich ergibt sich aus dem Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, daß in der mündlichen Verhandlung verfahrensrechtliche Einwände erhoben wurden. Auch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat sich der fachkundig vertretene Kläger vielmehr auf die Stellung eines Sachantrags beschränkt (zum Rügeverzicht s. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1997 VIII B 97/96, BFH/NV 1998, 944; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37 und 65 i.V.m. § 120 Rz. 38, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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