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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: X B 6/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19. November 2008 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2006 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 von der Vollziehung auszusetzen, abgelehnt und eine Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 23. November 2008 an das FG gewandt, in dem er als Betreff "12 K 3308/08 E; Ihr Beschluss vom 19.11.2008" angab. Das FG hat den Betreff als "12 V 3310/08 E" ausgelegt und mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 der Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 19. November 2008 12 V 3310/08 E nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Schreiben an den erkennenden Senat teilte der Antragsteller mit, es liege eine Verwechselung der Verfahren vor; er habe keine Rechtsmittel hinsichtlich der Verfahren vor dem 12. Senat des FG eingelegt; seine Rechtsbeschwerde richte sich vielmehr gegen die Entscheidungen des FG in der Sache X-GmbH. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte die Geschäftsstelle des angerufenen Senats dem Antragsteller mit, dass nach Auskunft des FG unter dem Datum 19. November 2008 nur der die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2002 betreffende Beschluss 12 V 3310/08 E ergangen sei und weitere --insbesondere die X-GmbH betreffende-- Beschlüsse an diesem Tag nicht ergangen seien. Zudem wurde auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die AdV im Falle der Nichtzulassung der Beschwerde hingewiesen und dem Antragsteller bis zum 20. Februar 2009 die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und ggf. das Rechtsmittel zurückzunehmen. Der Antragsteller hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall, da das FG in dem Beschluss vom 19. November 2008 12 V 3310/08 E den Antrag auf AdV zurückgewiesen hat, ohne eine Beschwerde zuzulassen. Damit ist die Beschwerde unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Das Vorbringen des Antragstellers, sein Rechtsmittel sei nicht gegen dieses Verfahren gerichtet, sondern gegen ein --nicht näher bezeichnetes-- Verfahren der X-GmbH, stimmt nicht mit dem Inhalt der Akten überein. Das von ihm in seinem Schreiben vom 23. November 2008 genannte Az. (2 K 3308/08 E) entspricht zwar nicht vollständig dem Az. des o.g. Beschlusses des 12. Senats des FG vom 19. November 2008; es gibt jedoch keine andere Entscheidung des Gerichts in Sachen X von diesem Tag, die zudem von einem anderen Senat des FG, dem 9. Senat, getroffen worden wäre. Zudem begründet der Antragsteller seine "Rechtsbeschwerde" damit, die der Einkommensteuer zugrunde liegenden Berichte des Finanzamts seien vorsätzlich gefälscht worden; auch dies zeigt, dass er gegen den Beschluss vorgehen wollte, durch den ihm die AdV wegen seiner Einkommensteuer verwehrt wurde.

2.

Zudem ist die Beschwerde unzulässig, weil vor dem BFH sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der FGO). Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt grundsätzlich für alle Verfahrenshandlungen und für alle Verfahrensarten (vgl. dazu im Einzelnen Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 FGO Rz 91 ff.) und damit auch für das Rechtsmittel des Antragstellers.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

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