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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: X B 62/98
Rechtsgebiete: FGO, SGB VI


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 68 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat mangels einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung keinen Erfolg.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß insbesondere auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird, muß die grundsätzliche Bedeutung "dargelegt" werden.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend zusammengefaßt, daß er sich gegen die Besteuerung der seit dem 1. Juli 1992 eingetretenen Rentenerhöhungen wende. Es sei nicht gerechtfertigt, diese Erhöhungen, "bei denen der Abzug von Steuern bei den Arbeitnehmern schon berücksichtigt sei (Nettoprinzip), nochmals der Einkommensteuer zu unterwerfen". In der Beschwerdeschrift vom 10. März 1998 führt er aus, er beanstande "die Besteuerung trotz gesetzlich bestimmter Nettoanpassung der Renten seit dem 1. Juli 1992"; dies bewirke eine "doppelte Besteuerung", deren sich der Gesetzgeber des Rentenrefomgesetzes vom 18. Dezember 1989 --RRG 1992-- (BGBl I 1989, 2261) möglicherweise nicht bewußt gewesen sei. Der Gesetzgeber des RRG 1992 hätte sich dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 3 GG entziehen können, wenn er in die Rentenanpassungsformel einen die Steuer auf weitere Einkünfte berücksichtigenden Korrekturfaktor aufgenommen hätte. Der Kläger beanstandet, daß "dem Rentner weniger als dem Arbeitnehmer verbleibe".

Mit diesen Darlegungen hat der Kläger nicht verdeutlicht, inwiefern er in steuerrechtlicher Hinsicht gleichheitswidrig benachteiligt sein könnte. Er schätzt offenbar den Mechanismus der sog. Nettoanpassung bei der Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten falsch ein. Mit der Festlegung des "aktuellen Rentenwerts" (§ 68 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch --SGB VI-- - Gesetzliche Rentenversicherung) wird --im bereits zuvor bestehenden System der gesetzlichen Rentenversicherung-- das Standardrentenniveau im Verhältnis zu den Einkommen der Erwerbstätigen durch eine Nettoanpassung gewährleistet. Dabei folgt die Rentenanpassung wie bereits seit 1957 weiterhin der Entwicklung der Löhne. Allerdings wird seit Inkrafttreten des RRG 1992 durch eine ergänzte und vereinfachte Rentenformel sichergestellt, daß der Anstieg der Renten jeweils um die Belastungsveränderungen bei den Arbeitnehmern durch Steuern und Versicherungsabgaben - nach oben oder nach unten - korrigiert wird. Dies gilt auch zugunsten der Rentenbezieher: Soweit sich auch bei den Rentnern unmittelbar eine Belastungsveränderung infolge der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner oder der Steuern ergibt, wird dies ebenfalls berücksichtigt. Hierbei werden nur die durchschnittlichen Belastungsveränderungen --einschließlich der auf die Standardrente entfallenden Steuern (§ 68 Abs. 3 Satz 4 SGB VI; hierzu Kreikebohm, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Kommentar, 1997, Einleitung Rdnr. 40)--, nicht aber die durchschnittlichen Belastungen selbst weitergegeben (Entwurf eines RRG 1992, BTDrucks 11/4124, S. 140, 146; Ruland in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl. 1996, unter C. 16. Rdnr. 75). Die auf diese Weise dynamisierte Rente unterliegt wie bisher nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer mit ihrem Ertragsanteil.

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht dargelegt hat, daß in jenem --nicht konkret benannten-- Verfahren etwa thematisierte verfassungsrechtliche Fragen auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich wären. Das Vorbringen des Klägers in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 12. Juni 1998 kann nur insoweit berücksichtigt werden, als rechtzeitig mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit vorgetragene Beschwerdegründe lediglich erläutert und vervollständigt werden (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; ständige Rechtsprechung).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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