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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: X B 65/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) werten. Diese hat er nicht schlüssig dargelegt, weil er die --angeblichen-- Divergenzentscheidungen nicht so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnet hat, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41).

2. Auch sofern der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollte, entspricht die Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht ausgeführt, dass die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Er hat sich nicht mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander gesetzt und --trotz der Vielzahl der Entscheidungen des BFH zum Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen-- nicht dargelegt, weshalb er eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält. Darüber hinaus hätte der Kläger auf die Bedeutung der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen müssen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

3. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH haben Säumniszuschläge einen doppelten Zweck. Sie sind zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

Danach ist die Erhebung von Säumniszuschlägen insofern sachlich unbillig, als dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verloren hatte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7). Nach den BFH-Entscheidungen vom 18. Juni 1998 V R 13/98 (BFH/NV 1999, 10) und in BFH/NV 2000, 161 rechtfertigt allerdings der Tatbestand der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit für sich allein keinen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, sondern gebietet in der Regel nur einen Erlass zur Hälfte, wenn sie lediglich ihren Zweck verloren haben, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen.

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf Säumniszuschläge nur dann in Betracht kommen, wenn --über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus-- zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen sprechen (BFH-Urteil in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7). Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).

4. Die Beschwerdebegründung des Klägers erschöpft sich im Kern --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N.).

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