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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: X B 70/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
BGB § 607
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgehend im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf und voraussichtlich in dem angestrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden kann. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, lediglich die grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Vielmehr muss er ausführlich unter Auseinandersetzung mit dem hierzu vorliegenden Schrifttum und der Rechtsprechung darlegen, inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darüber hinaus aufzuzeigen, welche neuen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder dem Schrifttum gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 bis 33, m.w.N.). Auch im Fall des Zulassungsgrunds des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, wonach die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere, sind die vorstehend genannten Darlegungsanforderungen zu beachten (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. In dieser wird lediglich behauptet, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Kreditbeschaffungskosten bei angestrebten (ungewöhnlichen) Alternativfinanzierungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Insbesondere sei zu klären, ob ein solcher Betriebsausgabenabzug dann zu versagen sei, wenn sich nach Leistung solcher Aufwendungen herausstelle, dass dem Steuerpflichtigen die von einem Dritten zugesagte Kreditbeschaffung lediglich in betrügerischer Absicht vorgespiegelt worden sei.

Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung nicht mit dem Schrifttum und der Literatur auseinander gesetzt. Er berücksichtigt insbesondere nicht, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass Schuldzinsen dann Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind, wenn und soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Schuldzinsen für ein Darlehen können demgemäß dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, dem Betrieb Fremdmittel für betriebliche Zwecke zuzuführen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209). Für das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast --Feststellungslast-- (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676). Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Nebenkosten der Kreditbeschaffung, zu denen auch Kreditvermittlungsprovisionen zu rechnen sind, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 520, Stichwort "Finanzierungskosten (Geldbeschaffungskosten)"; BFH-Urteil vom 1. Oktober 2002 IX R 72/99, BFHE 200, 516, BStBl II 2003, 399).

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger bei der Kreditbeschaffung ungewöhnliche Wege beschreitet. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass von ihm geleistete Aufwendungen nur dann Kosten der Kreditbeschaffung darstellen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung von Darlehensmitteln stehen. Dienen die Aufwendungen hingegen dazu, einen eigenen Vermögensgegenstand (hier: laut Feststellung des FG "die Teilhabe an einer Gewinnchance") zu erwerben, dann stellen diese Aufwendungen keine Finanzierungskosten, sondern Anschaffungskosten für den erworbenen Vermögensgegenstand dar (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen in der Annahme geleistet werden, mittels dieses Vermögensgegenstands von einem Dritten weitaus höhere Geldmittel zu erlangen, die er nicht zurückzahlen muss. Vom Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist das FG aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls ausgegangen. Demzufolge stehen die geleisteten Aufwendungen schon deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer angestrebten Darlehensbeschaffung, weil ein Darlehensverhältnis gemäß § 607 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung (jetzt: § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur dann vorliegt, wenn Vertragsgegenstand die Verpflichtung ist, das empfangene Geld an den Darlehensgeber zurückzuerstatten.

Erweist sich der erworbene Vermögensgegenstand als wertlos, ist dieser Vermögensverlust steuerlich grundsätzlich nur beachtlich, wenn sich dieser Verlust in der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen vollzieht. Rechnet der Vermögensgegenstand hingegen zum Privatvermögen, ist ein solcher Verlust grundsätzlich unbeachtlich, weil Vermögensänderungen, die das Privatvermögen betreffen, --von Sonderfällen abgesehen-- steuerlich nicht relevant sind. Das FG hat die im Streitfall gegebenen Umstände dahin gehend gewürdigt, dass der Vermögensverlust nicht (auch nicht anteilig) dem vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet werden kann. Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sind indessen nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO grundsätzlich bedeutsam (BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII B 299/99, BFH/NV 2000, 1261).

c) Auch soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung die Frage aufgeworfen hat, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob auf betrügerischem Verhalten Dritter beruhende Verluste deshalb abzugsfähig seien, weil die Rechtsprechung umgekehrt auch Scheinrenditen erfasse, hat er sich nicht in der erforderlichen Weise mit den hierzu in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinander gesetzt.

Der Kläger berücksichtigt insbesondere nicht, dass die Rechtsprechung die Anerkennung solcher Verluste, auch wenn diese im Privatvermögen angefallen sind, grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743, betreffend die Abzugsfähigkeit des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters als Werbungskosten bei den Einkünften aus mit "Ambros-Scheinrenditen" im Zusammenhang stehenden Einkünften aus Kapitalvermögen; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz. 16). Entscheidend ist aber, dass solche Verluste nicht wie im Streitfall die private Vermögensebene betreffen, sondern im Rahmen der Einkunftserzielung anfallen.

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