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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: X B 71/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der für den Streitfall allein maßgeblichen, seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung --n.F.--; s. dazu: Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Auch nach neuem Zulassungsrecht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) müssen die Zulassungsvoraussetzungen vom Rechtsuchenden dargelegt werden: D.h., er muss --wie bisher (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.)-- sein Beschwerdevorbringen so substantiiert und in sich schlüssig gestalten, dass, dessen Richtigkeit unterstellt, einer der im Gesetz abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (s. zum bisherigen Rechtszustand: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 55 ff., m.w.N.). Dabei sind Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, nach wie vor grundsätzlich unbeachtlich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2001 X B 64/01, BFH/NV 2001, 1428; Gräber, a.a.O., Rz. 58 und 62, jeweils m.w.N.); sie sind nicht geeignet, das insoweit weiterhin erforderliche über das Individualinteresse am Prozessausgang hinausreichende Allgemeininteresse zu indizieren (zum alten Recht: BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435, und vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482; Gräber, a.a.O., Rz. 16; zum neuen Recht: BTDrucks 14/4061, S. 9, zu Nr. 13).

Der Kläger und Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche, konkrete Rechtsfrage formuliert, zu der im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine weitere höchstrichterliche Aussage erforderlich wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1428, m.w.N.). Hierzu hätte es besonders detaillierter Ausführungen bedurft (BFH in BFH/NV 2001, 1428, m.w.N.), zumal alle für die zwischen den Beteiligten allein streitige Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblichen Kriterien als durch die Rechtsprechung prinzipiell geklärt anzusehen sind (s. dazu: Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 15 Rz. 50 ff., m.w.N.). Auch daran fehlt es hier.

Vor allem ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Grenze von fünf Jahren keine starre Bedeutung hat. Objekte, die nach mehr als fünf Jahren seit Anschaffung oder Errichtung veräußert werden, bleiben jedoch nicht generell außer Betracht (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, 585, und vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1061). Vielmehr existiert ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre entfällt zwar die zwingende Indizwirkung allein aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs. Auf eine von Anfang an bestehende Absicht zur Gewinnerzielung durch Verkauf kann aber bei Hinzutreten weiterer Umstände geschlossen werden, wie etwa bei zeitnahem Verkauf von mehr als vier Objekten oder Branchennähe des Steuerpflichtigen. Diese Umstände lassen den Gesichtspunkt der Umschichtung stärker hervortreten und kompensieren den loseren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Finanzgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 ausgegangen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).



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