Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: X B 74/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102).

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).

Daran fehlt es vorliegend.

Hinsichtlich der Erlöse aus dem Eiscafé hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen. Dem Vorbringen der Klägerin, dies folge aus ihrer Wiegevorführung in der mündlichen Verhandlung, fehlt es an der erforderlichen Schlüssigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201). Denn die mittels dieser Vorführung dargelegte Möglichkeit, mit einem 1/30-Portionierer Eiskugeln mit einem Gewicht von 66 g herzustellen, hat nichts mit der --vom FG bejahten-- Frage zu tun, ob die Klägerin in den Streitjahren einen 1/60-Portionierer verwendet hat.

Hinsichtlich der Kioskumsätze fehlt es schon an der Darlegung, welche Beweise das FG hätte von Amts wegen erheben müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück