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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: X B 74/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Wird wie vorliegend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476). Da die Beteiligten auf eine § 76 Abs. 1 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 261, m.w.N.), muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdeschrift nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom ... April 2002 hat die fachkundig vertretene Klägerin die mangelnde Sachaufklärung nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt.

2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit die Klägerin --hilfsweise-- die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend macht.

a) Macht der Beschwerdeführer geltend, zur Rechtsfortbildung sei eine Entscheidung des BFH erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), muss er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen oder darlegen, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat.

Die Klägerin hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder eine solche Rechtsfrage herausgearbeitet noch irgendwelche gewichtige Argumente gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt. Sie hat lediglich den wesentlichen Inhalt der Entscheidung des BFH vom 19. August 1999 III R 57/98 (BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330) wiedergegeben.

b) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung in keiner Weise gerecht.

Im Ergebnis stellen sich die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände der Klägerin als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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