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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: X B 78/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 u. Nr. 3
FGO § 108
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 76 Abs. 2
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben - teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.) und außerdem grundsätzlich alle, die sich nicht auf Ergänzung beschränken und außerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht wurden (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 51 und 55).

2. Auch soweit die Kläger (erneut) Unzulänglichkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) rügen, können sie damit in diesem Verfahren grundsätzlich nicht gehört werden (s. Senats-Beschlüsse vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708).

3. Das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags genügt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, unter dem allein es geltend gemacht wird, den Darlegungserfordernissen nicht (s. dazu näher Senats-Beschluß vom 9. Oktober 1997 X B 119/97, BFH/NV 1998, 476). - Im übrigen, soweit die Kläger einen Verfahrensmangel ("Übersehen eines Antrags") meinen, kommt es nicht auf Anträge im Rahmen eines (mehrere Jahre zurückliegenden) Erörterungstermins, sondern auf diejenigen an, die zuletzt, d.h. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1997, gestellt wurden. Darin sind die Kinderfreibeträge erkennbar nicht erfaßt. Verfahrensrechtlich relevant könnte dieser Umstand entweder nur im Rahmen des § 108 FGO werden (s. dazu Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 16, m.w.N. und i.ü. oben unter 2.) oder wenn insoweit eine Verletzung von Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2 FGO) in Betracht käme. Letzteres aber tragen die Kläger selbst nicht vor.

4. Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) --aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich-- in Widerspruch steht (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; vom 24. November 1997 VIII B 107/96, BFH/NV 1998, 974; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Die Aufzählung von BFH-Entscheidungen, verbunden mit der Behauptung, von ihnen divergiere das Urteil des Finanzgerichts (FG), genügt diesen Anforderungen nicht. Schon deshalb bedürfen die Ausführungen in der Beschwerde zu den Themen "Herkunft von Privatvermögen" und "tatsächliche Verständigung" hier keiner näheren Erörterung. Darüber hinaus aber fehlt es in beiden Fällen an dem auch in diesem Zusammenhang unerläßlichen Erfordernis der Identität der Rechtsfrage bzw. der Entscheidungserheblichkeit (dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 20 ff.):

- Im Streitfall interessiert die Herkunft von Privatvermögen im Rahmen von Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die Aussage in den von den Klägern zitierten BFH-Urteilen (vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732, und vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12) dagegen betraf Vermögenszuwachsrechnungen zur schätzungsweisen Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und hat auch unabhängig davon nicht die generelle Bedeutung, die ihnen offenbar von den Klägern beigemessen wird (s. dazu näher das Senats-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

- An keiner Stelle erweckt das Urteil den Eindruck, es gehe von einer (partiellen) Übereinkunft zwischen den Klägern und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aus. Das wurde auch im Beschluß zur Tatbestandsberichtigung klargestellt und gilt in gleicher Weise für die nun angesprochene Passage der Urteilsbegründung: Dort wird nur --im Rahmen der Beweiswürdigung-- u.a. aus dem Schreiben des früheren Beraters der Kläger zitiert.

5. Auch auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann das Rechtsmittel mit Erfolg nicht gestützt werden, und zwar im wesentlichen schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeschrift offen läßt, was an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen, aber wegen der gerügten Verfahrensverstöße nicht vorgetragen werden konnte (s. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466; vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, sowie in BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff., § 119 Rz. 12 ff.) und inwiefern kein Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) darin zu sehen ist, daß die fachkundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nur einen Sachantrag und keine Anträge auf weitere Beweiserhebung (etwa Vernehmung der Aushilfskräfte) stellten (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38). - Unabhängig davon läßt die Beschwerdebegründung unbeachtet, daß

- Fragen der Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28);

- die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verfahrensverstöße aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG heraus zu beurteilen ist (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24 und 34);

- der vorliegende Schätzungsfall in besonderem Maße (infolge vorangegangenen Verhaltens der Kläger) durch eine Verminderung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und des Beweismaßes gekennzeichnet ist (näher dazu erk. Senat in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 9, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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