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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: X B 78/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 295
AO 1977 § 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg -teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und Rz. 62, m.w.N.).

2. Ebenfalls nicht gehört werden können die Kläger in diesem Verfahren, soweit sie (erneut) Unzulänglichkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) geltend machen (s. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708).

3. Nicht ausreichend dargetan i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schließlich ist der behauptete Zulassungsgrund, soweit Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, aber offen bleibt, was genau --aus der Sicht des FG (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1996 XI B 152/95, BFH/NV 1997, 239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39)-- an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen und wegen des (konkret bezeichneten) Verfahrensverstoßes nicht vorgetragen werden konnte (s. etwa die BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466; vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, und in BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).

4. Soweit sich, gemessen an dem zuvor Gesagten, aus dem Beschwerdevorbringen überhaupt die ausreichende Rüge bestimmter Verfahrensmängel herauslesen läßt, kann das Rechtsmittel aus folgenden Gründen in der Sache keinen Erfolg haben:

- Aus dem FG-Urteil sowie aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1998 ergibt sich, daß die --fachkundig vertretenen-- Kläger zum Verfahren nur ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wiederholten, im übrigen aber lediglich ihren Klageantrag stellten, was hinsichtlich der nunmehr wieder aufgegriffenen Punkte der Vertagung und der Zeugenvernehmung als stillschweigender Rügeverzicht zu werten ist (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37 f., § 120 Rz. 38).

- Die Schätzungen, um die allein es in sämtlichen Streitjahren geht, können als solche schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränken (s. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 10; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO 1977 Rz. 15 ff., m.w.N.). Es kommt hinzu, daß das FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 18 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO 1977 Rz. 87) und unabhängig hiervon die Frage der Einholung von Sachverständigengutachten generell in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. die BFH-Urteile vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, 741, und vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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