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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: X B 80/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist.

Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Begründung beim BFH einzureichen.

Im Streitfall wurde das angefochtene Urteil des FG am 14. März 2008 an den Kläger zugestellt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete am 14. Mai 2008. Dem Begehren des Klägers, die Begründungsfrist bis zum 30. Juni 2008 zu verlängern, weil der Kläger erheblich erkrankt sei, Rücksprachen mit ihm nur zeitweise und bedingt möglich seien und sich dadurch die Bearbeitungszeiten erheblich verlängerten, kann nicht entsprochen werden. Die Verlängerung der Begründungsfrist (um einen Monat) durch den Vorsitzenden des angerufenen Senats, setzt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO voraus, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der regulären Begründungsfrist gestellt wird. Im Streitfall wurde die Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 beantragt. Der Antrag wurde deshalb verspätet gestellt.

Im Streitfall kommt auch keine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb sein rechtskundiger Vertreter schuldlos gehindert war, rechtzeitig, also bis zum 14. Mai 2008, beim angerufenen Senat einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, obwohl er durch das Schreiben des Senats vom 21. Mai 2008 ausdrücklich auf § 56 FGO hingewiesen wurde. Auf dieses Schreiben hat der Klägervertreter nicht reagiert. Aus dem zuvor eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 2008 ergibt sich lediglich eine Begründung für die begehrte Fristverlängerung, nicht aber weshalb der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, obwohl die vorgelegte ärztliche Bescheinung über die Erkrankung des Klägers das Datum vom 2. Mai 2008 trägt.

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