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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: X B 81/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994, Umsatzsteuer 1994 bis 1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1996 nur zu einem geringen Teil statt, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das am 19. März 2003 zugestellte Urteil legte der Kläger am 16. April 2003 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein mit dem Hinweis, die Begründung werde innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am letzten Tag der Begründungsfrist, deren Verlängerung der Kläger nicht beantragt hatte, wurden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zwischen 21.01 und 21.07 Uhr vier leere Seiten an den BFH gefaxt, die keinem Verfahren zugeordnet werden konnten. Da die Rücksendung per Fax durch die Verwaltungsabteilung des BFH nicht möglich war, wurde die Anwaltskanzlei am 20. Mai 2003 telefonisch von dem Vorgang unterrichtet.

Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2003 auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003, eingegangen beim BFH am 4. Juni 2003 (Telefax) bzw. am 20. Juni 2003 (Original), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Beschwerdebegründung sei am 19. Mai 2003 gefertigt und am gleichen Tag an den BFH gefaxt worden. Er habe davon ausgehen können, dass die Beschwerdebegründung beim BFH angekommen und damit die Begründungsfrist gewahrt sei. Erst am 21. Mai 2003 sei er über das tatsächliche Geschehen informiert worden. Er müsse davon ausgehen, dass das Faxgerät des BFH am 19. Mai 2003 nicht in Ordnung gewesen sei, da sein Gerät funktioniere und andere Faxe ordnungsgemäß versandt worden seien. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde --entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Juni 2003-- ebenso wenig vorgelegt wie der Sendebericht vom 19. Mai 2003.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. In der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim BFH eingegangen sein muss (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), muss wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da der Kläger lediglich Beschwerde eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum 19. Mai 2003 laufenden Rechtsmittelfrist in der erforderlichen Weise begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juni 2003 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht --wie erforderlich-- mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dargelegt hat.

Eines Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen ist. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die oben dargelegten Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1999 IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445).

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