Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: X B 81/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (ausführlich hierzu vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Für die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Eine Abweichung haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend "bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu gehört bei einer Divergenzrüge die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 ff., m.w.N.). Daran fehlt es.

3. Offenbleiben kann, ob die Kläger einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt haben (zu den Anforderungen z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, 65, m.w.N.). Jedenfalls hat das FG die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Kläger --wie er vorträgt-- ungeachtet der dem Änderungsbescheid beigefügten zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Antrag nach § 68 FGO in der Annahme unterlassen hat, die bloße Ankündigung einer Prozeßerklärung im Schriftsatz vom 14. November 1997 --nämlich die Ankündigung einer Teilerledigungserklärung für den Fall, daß das FA einen Teilabhilfebescheid erlassen werde-- werde nach Ergehen des Änderungsbescheides vom FG als Antrag nach § 68 FGO, mithin als Prozeßerklärung anderen Inhalts, umgedeutet, ist dies bei einem Rechtsanwalt ein nicht unverschuldeter Rechtsirrtum. Im übrigen hat der Prozeßbevollmächtigte selbst offenbar die Ankündigung im Schriftsatz vom 14. November 1997 nicht als Prozeßerklärung beurteilt, denn er hat von sich aus --allerdings verspätet-- wie angekündigt nach Erlaß des Teilabhilfebescheides ausdrücklich das Verfahren teilweise für erledigt erklärt und weiter mitgeteilt, daß der Rechtsstreit im übrigen fortgesetzt werden solle.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück