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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: X B 83/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ist eine Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden, ist sie nur klärungsbedürftig, wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1977 IV B 16 - 17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82; vom 5. Juni 1997 IV B 161/96, BFH/NV 1998, 37). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621; vgl. auch Senatsurteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615 und X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) über die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam beurteilte Rechtsfrage (Abziehbarkeit von Schulgeld für den Besuch von nicht anerkannten Ergänzungsschulen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) entschieden und dabei auch berücksichtigt, daß einzelne Bundesländer ein förmliches Anerkennungsverfahren allgemeinbildender Ergänzungsschulen nicht vorsehen. Gründe, die eine erneute Entscheidung erforderlich machten, sind nicht erkennbar. Auch aus der Revisionszulassung durch das Finanzgericht München im Urteil vom 9. Oktober 1997 6 K 3198/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 451; BFH-Az: X R 3/98), das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung die Klage abgewiesen hat, ergeben sich für den Streitfall schon deshalb keine neuen Gesichtspunkte, weil es sich dabei um den --hier nicht vorliegenden-- bisher nicht ausdrücklich entschiedenen Sonderfall handelt, daß das Schulgeld an eine öffentlich-rechtliche Anstalt des zwischenstaatlichen Rechts gezahlt wurde.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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