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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: X B 9/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

1. Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer konkrete Rechtsfragen bezeichnet, deren höchstrichterliche Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts erforderlich ist. Dabei ist darzulegen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Dies setzt insbesondere dann, wenn Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage bereits vorliegen, die Darlegung voraus, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung geltend macht, die Aufwendungen für den Berufsflugzeugführerschein seien Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Beruf als Speditionskaufmann, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 60, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger vorträgt,

* der Hinweis des Finanzgerichts (FG) auf einen "einfachen" Privatflugzeugführer sei unrichtig oder zumindest irreführend, weil jeder Pilot auch "beruflich" fliegen dürfe und schon deshalb Betriebsausgaben anzunehmen seien,

* das FG habe verkannt, dass man zu Ausbildungskosten bestenfalls gelangen könne, wenn § 10 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zutreffe,

rügt er lediglich die materiell-rechtliche Würdigung im Einzelfall, die grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angefochten werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 31. Januar 1994 V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).

c) Im Übrigen geht die Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Ausbildungs- von den Fortbildungs- und Weiterbildungskosten ein. Nach dieser Rechtsprechung liegen Kosten der Berufsausbildung vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616, 617). Fortbildungskosten dienen dagegen dem Zweck, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen dieses Berufs gerecht zu werden. Wegen ihres Zusammenhangs mit einer konkreten --häufig zugleich mit der Fortbildung ausgeübten-- Berufstätigkeit und den sich hieraus ergebenden Einnahmen sind Fortbildungskosten nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben oder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.

Zur Ausbildung als Flugzeugführer hat der BFH entschieden, dass diesbezügliche Aufwendungen Fortbildungskosten sind, wenn sie --eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten vorausgesetzt-- erkennbar in einem engen sachlichen Zusammenhang sowohl mit der bereits tatsächlich verrichteten als auch mit der in einem anderen Beruf angestrebten Tätigkeit stehen (BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337; vom 9. Oktober 1992 VI R 17/92, BFH/NV 1993, 226). Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten ist auch hier, dass mit der Fortbildungsmaßnahme lediglich eine höhere Qualifikation in dem vom Steuerpflichtigen bereits ausgeübten Beruf, nicht hingegen der Wechsel zu einem anderen Beruf angestrebt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 131/89, BFHE 168, 144, BStBl II 1992, 963: "Wechsel der Berufsart"). Die auf diese Grundsätze gestützte Rechtsprechung der FG hat beispielsweise Aufwendungen für den Erwerb eines Berufsflugzeugführerscheins (CPL) als Berufsausbildungskosten (FG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2000 II 417/98, nicht veröffentlicht) und Schulungskosten zum Verkehrsflugzeugführer für einen als Privatpilot geringfügig beschäftigten Steuerpflichtigen als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gewertet (FG München, Urteil vom 7. Juli 1999 1 K 773/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1175).

Die Ausführungen des Klägers setzen sich mit den angeführten BFH-Entscheidungen nicht auseinander. Sie lassen im Übrigen nicht erkennen, dass und inwieweit der Streitfall Rechtsfragen aufwirft, zu denen die Rechtsprechung des BFH noch nicht Stellung genommen hat. Auch legt der Kläger nicht dar, was der --so sein verfahrensrechtlich unbeachtliches neues Vorbringen-- aufgrund einer Kaufmanns-Gehilfenprüfung "ausgeübte Beruf des Speditionskaufmanns" und das "Fliegen auf Selbstkostenbasis" einerseits mit der gewerblichen Tätigkeit eines selbständigen Berufsflugzeugführers andererseits gemein haben. Das vom Kläger angeführte Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Juni 1997 8 K 6536/96 E (EFG 1997, 1304) betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass der Inhaber der CPL-Berechtigung vor dem Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer den Beruf des Piloten als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hatte.

Das Vorbringen des Klägers in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 4. April 2001 kann nur insoweit berücksichtigt werden, als rechtzeitig mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit vorgetragene Beschwerdegründe lediglich erläutert und vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 X B 62/98, BFH/NV 1999, 607, ständige Rechtsprechung).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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