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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: X B 91/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 137
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2003 wurden der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren vor dem Finanzgericht (FG) aufgetretenen Prozessbevollmächtigten, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsberechtigt ist, mit einem als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit bezeichneten und an das FG zu Händen des namentlich genannten Berichterstatters beim FG adressierten Schreiben vom 2. April 2003 Einwendungen erhoben. Sie rügt u.a., das FG habe seine Pflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FGO verletzt. Es habe unterlassen, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, dass die Klägerin dem Antrag des FA widersprochen habe, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In einem Schreiben vom 9. Juli 2003 an den BFH, an den das FG den Rechtsbehelf abgegeben hat, bezeichnet die Klägerin den Verfahrensfehler im Hinblick auf ihren ausdrücklichen Widerspruch gegen den Antrag des FA als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin bringt weiter vor, der Berichterstatter beim FG habe ihr in einem Telefongespräch, in dem sie ihr Unverständnis über die Kostenentscheidung des FG geäußert habe, geraten, ihre Einwände schriftlich beim FG einzureichen.

Das FG hat, ohne bei der Klägerin zurückzufragen, am 28. Mai 2003 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie und die Begründung dem BFH mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet.

II. Der erkennende Senat sieht von einer Entscheidung in der Sache ab und gibt das als Gegenvorstellung zu wertende Vorbringen der Klägerin zuständigkeitshalber an das FG zurück.

Vor dem Hintergrund, dass es --wie dem FG bekannt ist-- nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nach Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine außerordentliche Beschwerde mehr gibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499, und vom 10. Juni 2003 X B 29/03, juris Nr.: STRE200350688, m.w.N.), und das Schreiben der Klägerin vom 2. April 2003 ausdrücklich und ausschließlich an das FG gerichtet war und dort angebracht wurde, war es vom FG trotz der Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde mit der Folge als Gegenvorstellung zu behandeln, dass das FG sich selbst mit dem Vorbringen der Klägerin hätte befassen und darüber entscheiden müssen. Dies verlangt das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot wirksamen Rechtsschutzes.

Daher war das FG an einer Vorlage der Sache an den BFH gehindert. Es hätte zumindest die Klägerin diesbezüglich befragen und ihr Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Berichterstatter beim FG ihr geraten hatte, ihre Einwände schriftlich beim FG einzureichen.

Diesen Umständen würde eine Zurückweisung der außerordentlichen Beschwerde als unzulässig und von einer nicht postulationsfähigen Person i.S. des § 62a FGO erhoben, nicht gerecht. Daran ändert die spätere Einschaltung einer postulationsfähigen Person nichts.

Das FG hat nunmehr über das als Gegenvorstellung zu verstehende Vorbringen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

Ende der Entscheidung

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