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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: X B 91/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 72 Abs. 2 Satz 3
FGO § 143 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1994 und 1995 erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1998 erschien für sie Herr S mit schriftlicher Vollmacht, welche die Abgabe von Erklärungen sowie das Eingehen von "Absprachen, Vergleichen und Vereinbarungen in (ihrem) Namen" umfaßte. S erklärte zu Protokoll, daß er die Klage zurücknehme. Daraufhin erging der Beschluß, daß das Verfahren eingestellt werde. Die Protokollausfertigung wurde der Klägerin am 10. Februar 1998 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 24. Februar 1998 legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß ein, den sie trotz diesbezüglicher Ankündigung nicht begründete. Das Finanzgericht (FG) beraumte eine mündliche Verhandlung auf den 23. April 1998 an. Mit Schreiben vom 20. April 1998 teilte die Klägerin persönlich mit: Es sei ihr nicht nachvollziehbar, wie es komme, daß sie zwar Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt habe, dennoch aber der gleiche Richter des FG, von dem sie "verladen" worden sei, das gleiche Verfahren wieder leiten solle. In der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand. Es erging der Beschluß, daß der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Mit Schriftsatz vom 24. August 1998 legte der Prozeßbevollmächtigte das Mandat nieder. Einen neuen Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin trotz ihrer Ankündigung nicht bestellt.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Gegen einen Einstellungsbeschuß gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde statthaft, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht werden kann. Wird mit einer Beschwerde die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) --hiervon ist ungeachtet dessen auszugehen, daß die Klägerin ihre Beschwerde nicht begründet hat-- muß das FG der Beschwerde in der Regel abhelfen, um das Klageverfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden. Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde --so auch im Streitfall-- nicht ab, hat der BFH den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1996 X B 164/95, BFH/NV 1997, 52; vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606, jeweils m.w.N.; vom 6. März 1998 V B 83/97, BFH/NV 1998, 1250). Dieses hat entweder sachlich über die Klage zu entscheiden oder festzustellen, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Das FG wird auch prüfen, ob der Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit statthaft ist.

Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 143 Abs. 2 FGO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären (vgl. BFH-Beschluß vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, 828, m.w.N.).

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