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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.1998
Aktenzeichen: X B 93/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7b
EStG § 7b Abs. 6 Satz 1
EStG § 7b Abs. 6 Satz 2
EStG § 26 Abs. 1
EStG § 7b Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82 (BFH/NV 1987, 236) rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

a) Miteigentumsanteile an einem nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Objekt sind im Regelfall selbständige Objekte (§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei Ehegatten gelten dagegen nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben). Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte. Der vor der Trennung suspendierte Objektverbrauch (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG) lebt wieder auf, so daß mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m.w.N.).

b) Überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten, solange noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, sind die --beim übernehmenden Ehegatten zu Alleineigentum vereinigten-- Miteigentumsanteile nach der Rechtsprechung des BFH nicht als selbständige Objekte, sondern als ein Objekt zu behandeln. Der übernehmende Ehegatte kann daher erhöhte Absetzungen aus dem gesamten Objekt beanspruchen; die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für den Miteigentumsanteil hat bei ihm nicht zum Objektverbrauch geführt (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 236). Daraus folgt --auch wenn der BFH hierüber nicht zu entscheiden hatte--, daß die zur Zeit des Miteigentums gewährten erhöhten Absetzungen dem übertragenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind und somit für ihn ebenfalls kein Objektverbrauch eingetreten ist.

c) Dagegen nimmt das Finanzgericht anscheinend trotz Übertragung des Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) noch vorliegen, Objektverbrauch an. Es hält aber auch die Voraussetzungen, an die der BFH die Vermeidung des Objektverbrauchs knüpft, im Streitfall nicht für gegeben, weil die frühere Ehefrau des Klägers die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung vor der Veräußerung nicht zu Alleineigentum erworben hat. Das finanzgerichtliche Urteil beruht daher nicht --wie in § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert-- auf der Abweichung.

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Im Streitfall hat der Kläger seinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung nicht auf die frühere Ehefrau übertragen. Vielmehr haben die Eheleute das Objekt veräußert.

Der Erwerb des Einfamilienhauses durch die frühere Ehefrau zu Alleineigentum, das die Eheleute als Folgeobjekt erhöht abgeschrieben haben, kann der Übertragung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung nicht gleichgestellt werden. Denn das Folgeobjekt ersetzt nicht das Erstobjekt; die Abschreibung des Erstobjekts wird nicht fortgeführt. Das Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ist vielmehr ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537), dessen erhöhte Abschreibung jedoch weder durch einen bereits eingetretenen Objektverbrauch gehindert wird noch einen weiteren Objektverbrauch bewirkt. Durch den Erwerb des Folgeobjekts zu Alleineigentum der früheren Ehefrau konnte daher der --während der Ehe suspendierte, nach Trennung der Eheleute aber wiederaufgelebte-- Objektverbrauch durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für die Miteigentumsanteile an der Eigentumswohnung nicht vermieden werden. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

3. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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