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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: X B 95/99
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 90 Abs. 2
EStG § 4 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils, weil er nicht gegeben ist.

1. Urteilsbegründung und Akteninhalt ergeben, dass die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen F nicht nachkam, in mehrfacher Hinsicht unberechtigt ist.

Nach dem Ermittlungsstand bei Klageerhebung und bei Ergehen des angefochtenen Urteils betrafen die streitigen Zahlungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eines Unternehmensberaters, an F, der in der Schweiz ebenfalls als Unternehmensberater tätig ist, im Gesamtbetrag von ... DM die kaufmännische Schulung von zwölf Personen ("Management- und Verkaufstraining", "Persönlichkeitstraining", Effizienztraining", "Organisationstraining" usw.), die für den Kläger weder tätig waren noch jemals tätig geworden sind, die vielmehr, von F ausgesucht und geschult, später einmal als Vertreter auf Provisionsbasis für eine Firma "Y" vorgesehen waren, woraus der Kläger Unterprovisionen erwartet habe - ein Projekt, zu dem es aber nicht gekommen ist, weil schließlich ein anderes Unternehmen diese zwölf Personen abgeworben hat. Diesen Sachverhalt haben die fachkundig vertretenen Kläger zu keiner Zeit in Zweifel gezogen - jedenfalls nicht substantiiert. Sie haben nur, zum Nachweis der Zahlungen, deren betriebliche Veranlassung der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verneint, in der Klagebegründung die Vernehmung des F beantragt, allerdings nur hilfsweise (weil sie die Klage in erster Linie auf formelle Einwände stützten) und ohne zunächst die ladungsfähige Anschrift angeben zu können. Letzteres wurde schließlich nachgeholt. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger hätten die betriebliche Veranlassung für den streitigen Aufwand nicht nachgewiesen, obwohl sie insoweit nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet gewesen seien. Die beantragte Zeugenvernehmung reiche insoweit als einziges Beweismittel nicht aus, zumal sie nur die Tatsache der geleisteten Zahlungen habe belegen sollen.

2. Unter den gegebenen bzw. erkennbaren Umständen lässt der Verzicht des FG auf die beantragte Zeugenvernehmung schon deshalb keinen Verfahrensmangel erkennen, weil hierbei als einziges Beweisthema offenbar, auch nach der Einschätzung der Kläger, nach wie vor allein die Tatsache der Zahlungen in Betracht kommt. Das aber hat das FG angesichts des ihm bekannten Sachstands (Urteil S. 5/6) mit Recht nicht als ausreichende Rechtfertigung für eine betriebliche Zuordnung des streitigen Aufwands nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewertet: Denn auch wenn man die Tatsache der Zahlungen an F als wahr unterstellt, bleibt doch deren "Zweckursache" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1975 I R 11/72, BFHE 115, 518, BStBl II 1975, 611, unter 2. c) unklar. Die Kläger übersehen in ihrer Beschwerdebegründung, dass

- die Bejahung der betrieblichen Veranlassung eine mit rechtlichen Erwägungen durchsetzte Gesamtwürdigung erfordert (s. BFH-Beschluss vom 28. April 1999 X B 190/98, BFH/NV 1999, 1479, 1480; generell dazu: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., 1999, § 4 Rz. 27 ff. und 480 ff., jeweils m.w.N.);

- im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die materiell-rechtliche Sicht des FG maßgeblich ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 34);

- soweit die Einwände der Beweiswürdigung gelten, in Wahrheit kein Verfahrensverstoß gerügt wird (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28);

- sie wegen der Auslandsbezogenheit des streitigen Sachverhalts in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet sind (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977) - mit der Folge, dass die Sachaufklärungspflicht des Gerichts entsprechend begrenzt ist (BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12, 13; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 29 und 36, m.w.N.);

- die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, wenn es zutrifft, dass die Kläger --wie sie in der Beschwerdeschrift selbst vortragen-- die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweismöglichkeiten "ausgeschöpft" haben, weil andere Indizien, die eine betriebliche Zuordnung des streitigen Aufwands mit der erforderlichen Sicherheit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 16) erlauben, nicht ersichtlich sind und die Feststellungslast insoweit bei den Klägern liegt (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 22 ff., m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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