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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: X B 96/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehaltenen Rechtsfrage, "ob es sich bei der Vermietung von Büroflächen zum Zwecke des mieterseitigen Unterhalts von einer sogenannten inländischen Briefkastenfirma seitens des Vermieters um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) handelt, wenn zusätzlich zur Nutzungsüberlassung auch nachrangige Serviceleistungen geboten werden".

Die Kläger vermochten nicht aufzuzeigen, dass diese Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sei und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Für die Zulassung der Revision genügt es nicht, dass die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage theoretisch möglich erscheint; vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tatsächlich zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Daran fehlt es im Streitfall. Es ist für die Entscheidung über das klägerische Begehren, nämlich ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind, ohne Belang, ob diese Aufwendungen --wie die Kläger meinen-- Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen und damit zu einem entsprechenden Werbungskostenüberschuss bei dieser Einkunftsart führen oder ob sie --wie es der Auffassung des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil entspricht-- als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und damit einen (gleich hohen) Verlust aus Gewerbebetrieb auslösen. Wie die Kläger selbst in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend erkannt haben, beantwortet sich die Frage nach der Abziehbarkeit von Werbungskosten und Betriebsausgaben nach denselben Grundsätzen, d.h. danach, ob diese Aufwendungen durch die Erzielung von Einkünften "veranlasst" sind (für Betriebsausgaben vgl. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; für Werbungskosten vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 7, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Aus diesen Gründen ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und brauchte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden, zumal sie auch weder für die Gewerbesteuer noch --im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung-- für die Einkommensteuerfestsetzungen in späteren Veranlagungszeiträumen bindend wäre (vgl. z.B. FG München, Urteil vom 23. Januar 2002 1 K 3529/99, juris Nr: STRE200270523, vgl. ferner z.B. Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 40 Rz. 54).

2. Aus denselben Erwägungen rechtfertigen auch die von den Klägern im Zusammenhang mit der Frage nach der zutreffenden Einkünftequalifizierung erhobenen Verfahrensrügen (Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- und § 96 Abs. 2 FGO) nicht die Zulassung der Revision.

Die dahin gehenden Ausführungen der Kläger in ihrer Beschwerdebegründung entsprechen schon deswegen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sie nicht substantiiert vorzutragen vermochten, dass das angefochtene Urteil auf den (vorgeblichen) Verfahrensmängeln beruht, es also ohne die (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, § 120 Rz. 70 und § 119 Rz. 14, jeweils m.w.N.).

3. Soweit die Kläger schließlich der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob hinsichtlich der Werbemaßnahme "..." "diese zu einem Werbungskostenansatz führen kann, wenn die Werbemaßnahme ursprünglich in unmittelbarem Zusammenhang, später nur noch in mittelbarem Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stand", haben sie jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht schlüssig darlegen können.

a) Zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer grundsätzlich begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer ausführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, ist durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen grundsätzlich geklärt worden. So liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH --wie die Kläger selbst ausgeführt haben-- Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) vor, wenn die zu beurteilenden Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit bestritten werden. Dabei ist geklärt, dass die Annahme des objektiven Zusammenhangs nicht zwingend einen "unmittelbaren" Konnex zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit voraussetzt. Vielmehr kann auch ein "mittelbarer" Zusammenhang genügen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Dies setzt allerdings voraus, dass die Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen und das die Aufwendungen "auslösende Moment" der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 7 und 8; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 252).

Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, warum sich die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage nicht auf der Grundlage dieser in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze beantworten lasse und worin ein weiterer, über die Beurteilung des hier vorliegenden Einzelfalles hinaus gehender Klärungsbedarf bestehe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das FG den nach seiner Auffassung fehlenden objektiven Zusammenhang der streitigen Aufwendungen betreffend die "Werbemaßnahme" mit der Erzielung von Einkünften maßgebend mit den besonderen tatsächlichen Umständen des Streitfalles begründet hat. Einer Rechtssache kommt aber nur dann eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn sich die Relevanz der Sache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalles erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft. Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sind nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24).

4. Ob die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2005 in ausreichender Weise einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt haben, kann der angerufene Senat offen lassen. Da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht worden ist, kann der Vortrag, soweit er nicht lediglich das bisherige Vorbringen erläutert, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 370/02, BFH/NV 2004, 843).

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