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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: X E 3/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Senat hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 2008 2 K 112/08 mit Beschluss vom 2. September 2008 X B 170/08 als unzulässig verworfen, weil diese das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft haben einlegen lassen. Nach dem Beschluss haben die Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 26. September 2008 hat die Kostenstelle des BFH die von den Kostenschuldnern zu entrichtenden Gerichtskosten nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 110 EUR angesetzt. Dagegen haben sich die Kostenschuldner mit Faxschreiben vom 20. November 2008, 27. November 2008, 12. Dezember 2008 und am 12. Februar 2009 gewendet. Zur Begründung führen die Kostenschuldner an, sie hätten im Jahr 2008 keinen Antrag beim BFH gestellt und das FG habe ihre Steuerakte unter Verletzung des Steuergeheimnisses dem BFH zugeleitet. Gerichtskosten hätten bei richtiger Sachbehandlung deshalb nicht entstehen dürfen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die von den Kostenschuldnern persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283).

2.

Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 2/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.

Auch soweit die Kostenschuldner sinngemäß begehren, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Die Kostenschuldner haben gegen das FG-Urteil Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Entscheidung sei in unzulässiger Weise und Besetzung gefällt worden, da an der Entscheidung zumindest zwei namentlich genannte Richter trotz Besorgnis der Befangenheit mitgewirkt hätten. Zudem sei ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese von den Kostenschuldnern erhobenen Rügen gegen ein FG-Urteil können nur im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision überprüft werden, da nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde gegen Beschlüsse wegen Ablehnung von Gerichtspersonen nicht statthaft ist. Das FG hat daher zutreffend das Faxschreiben der Kostenschuldner vom 17. Juli 2008 als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gewertet und diese zuständigkeitshalber (§ 116 FGO) dem BFH zugeleitet.

3.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).



Ende der Entscheidung

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