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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: X E 5/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 22. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 15. Juni 2007 die Gerichtskosten mit 438 € an.

Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner. Sie machen sinngemäß geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Senatsbeschluss vom 27. September 2006 X E 2/06, juris). Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen haben die Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.

2. Soweit die Kostenschuldner geltend machen, gemäß § 21 Abs. 1 GKG seien keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

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