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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: X E 7/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 21
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat das Rechtsmittel des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss vom 2. April 2008 X B 30/08 als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen und gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 6. Juni 2008 hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Faxschreiben vom 10. Juni 2008 gewendet. Der Schriftsatz trägt seinen Briefkopf und ist am Ende des Textes mit dem Wortlaut "gez.: ... ... "(Vorname Nachname) versehen. Unterschrieben ist das Faxschreiben nicht. Aufgrund des Hinweises der Kostenstelle des BFH, das Fax sei nicht unterschrieben und könne deshalb nicht als Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung gewertet werden, hat der Kostenschuldner mit Fax vom 3. Juli 2008 erneut "Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde" gegen die Kostenrechnung eingelegt. Dieses Fax trägt die Unterschrift des Kostenschuldners. Zur Begründung führt der Kostenschuldner --wie bereits im Fax vom 10. Juni 2008-- die unrichtige Sachbehandlung durch den BFH (§ 21 GKG) an.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die vom Kostenschuldner persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb, 2008, 1283). Offenbleiben kann auch, ob der Kostenschuldner bereits mit Fax vom 10. Juni 2008 wirksam Erinnerung erhoben hat, obwohl dieses Schreiben nicht unterzeichnet ist (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131, und vom 28. September 1995 IV R 76/94, BFH/NV 1996, 332).

2. Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

Auch die Berufung des Kostenschuldners auf § 21 GKG führt nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges hat der Kostenschuldner nicht vorgetragen und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).



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