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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: X R 103/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Zwischenurteil vom 7. August 1998 entschieden, daß der im Eigentum des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) stehende Grundstücksteil des Anwesens A.-Straße ... und ... in B zum 31. Dezember 1991 dem Betriebsvermögen des Klägers zuzuordnen war. Das Urteil ist am 3. September 1998 zugestellt und am 5. Oktober 1998, einem Montag, im Namen der Kläger (des Klägers und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau) vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X "als Geschäftsführer" der X & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH ("GmbH"), der --durch entsprechende Vollmacht ausgewiesenen-- Bevollmächtigten der Kläger vor dem FG, mit der Revision angegriffen worden.

Der Text des Rechtsmittels ist in der "Ich-Form" gehalten, auf dem Geschäftspapier der GmbH wiedergegeben, weist als Prozeßbevollmächtigten X, "... als Geschäftsführer der GmbH ...", aus, endet mit "GmbH ...", der Unterschrift des X und, maschinengeschrieben, mit: "X Wirtschaftsprüfer Steuerberater".

In gleicher Weise und zur selben Zeit wurde namens der Kläger die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil mit der Beschwerde angegriffen, über die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag entschieden hat.

Den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) beantwortete die GmbH mit Schriftsatz vom 18. November 1998, wiederum auf ihrem Geschäftspapier, wie folgt: "... bestätigen wir ...", verbunden mit Rechtsausführungen, auf die Bezug genommen wird. Eine auf X lautende Vollmacht der Kläger für das Revisionsverfahren wurde erst am 7. Dezember 1998 eingereicht.

Die Rechtsmittelschrift enthält keinen Antrag und als einzige Begründung die Rüge der "Zusammensetzung des Senats": Dieser habe in derselben Besetzung "bereits in einem Vorverfahren (Sitzung im Einspruchsverfahren) eine Entscheidung zu Ungunsten der Kläger getroffen, obwohl im Einspruchsverfahren eine teilweise Abhilfe ergangen ist. Der entscheidende Senat hat im Aussetzungsverfahren im Rahmen des Vorverfahrens bereits eine Sachverhaltsfeststellung getroffen, die zum Nachteil der Revisionskläger ergangen ist, obwohl das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Teilabhilfe getroffen hat. Insoweit ist davon auszugehen, daß der ... Senat nicht in gleicher Sache gegen seine Rechtsauffassung im Aussetzungsverfahren entscheiden wird ...".

II. 1. Die Revision ist unzulässig und war daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Eine Sachentscheidung scheitert schon daran, daß das Rechtsmittel nicht rechtswirksam eingelegt wurde, weil die in der Revisionsschrift vom 5. Oktober 1998 abgegebene Prozeßerklärung nicht, wie Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG dies verlangt, einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugerechnet werden kann.

a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift können nach ihrem Wortsinn und Zweck nur durch natürliche Personen (mit der entsprechenden Qualifikation), nicht aber durch juristische Personen erfüllt werden (so der Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung; s. z.B. die Beschlüsse vom 3. Februar 1998 V R 4/97, BFH/NV 1998, 1119, und vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512, m.w.N.).

b) Den Gesamtinhalt der Revisionsschrift wertet der Senat nach den für das Verständnis von Prozeßhandlungen maßgeblichen objektiven Maßstäben aus Empfängersicht (s. allgemein zur Auslegung von Prozeßerklärungen: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Vor § 33 Rz. 14 ff., m.w.N.) dahin, daß insoweit die GmbH als das für die Zurechnung der Rechtsmitteleinlegung verantwortliche Rechtssubjekt anzusehen ist. Die dahingehende, in der Verwendung des Briefbogens der GmbH liegende Anscheinsvermutung (Beschluß in BFH/NV 1998, 1119) wird durch den Text des Schriftsatzes vom 5. Oktober 1998 nicht widerlegt, sondern bestätigt: zum einen dadurch, daß X ausdrücklich nur "als Geschäftsführer" der GmbH in Erscheinung tritt und damit deren Verantwortung signalisiert - zum anderen dadurch, daß die GmbH am Schluß der Revisionsschrift erneut benannt wird, und zwar vorrangig gegenüber der anschließenden Erwähnung des X, wodurch sich der Eindruck verfestigt, er selbst trete einzig und allein in seiner Eigenschaft als Organ der GmbH in Erscheinung. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verfassers.

c) Der Wirksamkeitsmangel hat durch den nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. November 1998 von vornherein nicht geheilt werden können (vgl. die Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651, und vom 11. August 1998 XI B 69/98, BFH/NV 1999, 72). Dasselbe gilt für die am 7. Dezember 1998 nachgereichte Prozeßvollmacht.

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