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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: X R 108/96
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionskläger wenden sich mit Klage und Revision gegen die Besteuerung von Grundstücksgeschäften, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach den Grundsätzen über den gewerblichen Grundstückshandel als gewerblich beurteilt hat. Das Finanzgericht hat die Rechtsauffassung des FA bestätigt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anschaffung eines unbebauten Grundstücks, die anschließende Bebauung mit Wohngebäuden und die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang hiermit stehende Veräußerung als Gewerbebetrieb beurteilt werden kann, ist Gegenstand einer Vorlage des erkennenden Senats (Beschluß vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (Az. GrS 1/98). Da im vorliegenden Rechtsstreit eine vergleichbare Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren bis zum Abschluß des beim Großen Senat anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung). Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.



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