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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: X R 113/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 351 Abs. 2
FGO § 42
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Gegen den Gewerbesteuerbescheid für 1993, der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA I--) am 27. November 1997 dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegenüber erlassen worden war, hatte dieser Klage mit dem Einwand erhoben, er habe im Zuständigkeitsbereich des FA I keine Betriebsstätte unterhalten. Die Klage ist vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 30. September 1998 unter Hinweis auf § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Begründung abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Bescheid des FA II über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und dessen Zerlegung vom 16. April 1997. Einwände hiergegen könnten nur diesem Grundlagenbescheid, nicht aber dem hieran gebundenen Gewerbesteuerbescheid gegenüber geltend gemacht werden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und deren Nichtzulassung zugleich mit der Beschwerde angegriffen.

Gestützt ist das Rechtsmittel auf den Einwand, das angefochtene Urteil sei "einseitig ausgerichtet" und berücksichtige "in keiner Weise den Tatbestand, daß in ... überhaupt keine Betriebsstätte bestand". Eine weitere Revisionsbegründung ist zwar angekündigt, aber nicht nachgereicht worden.

Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG bzw. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall des § 116 FGO gegeben ist. Hierüber ist der Kläger im angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Einer der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe für eine zulassungsfreie Revision (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 1, m.w.N.) ist nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), vom Kläger vorgebracht worden (dazu näher: Gräber, a.a.O., Rz. 3).

Die Revision war daher ohne Sachentscheidung durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

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