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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2000
Aktenzeichen: X R 19/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1996 nach Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Aufgabe der Klageschrift zur Post wegen Versäumnis der Klagefrist und fehlender Wiedereinsetzungsgründe durch Urteil vom 9. Dezember 1999 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2000 Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 20. März 2000 hat er die Revision begründet und zugleich --im Hinblick auf die fehlende Zulassung der Revision durch das FG-- hilfsweise beantragt, die Revisionseinlegung gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2000 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das FG sei verpflichtet gewesen, dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Das FG habe gegen die richterliche Hinweispflicht verstoßen, indem es den Kläger nicht auf die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachdarstellung zum Wiedereinsetzungsgesuch hingewiesen habe. Abgesehen davon habe es einer Glaubhaftmachung nicht bedurft, weil der Zeuge den streitigen Sachverhalt bei seiner Vernehmung bestätigt habe. Ferner habe das FG gegen die Denkgesetze verstoßen, indem es die Aussage des Zeugen A verwendet habe, obwohl dieser nach eigener Aussage an das Telefonat mit dem Kläger oder an den darüber gefertigten Aktenvermerk keine eigene Erinnerung gehabt habe. Des Weiteren habe das FG den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Sache befragt und dessen Aussage in den Entscheidungsgründen verwertet, ohne den Bevollmächtigten über die Notwendigkeit der Entbindung von der Schweigepflicht, über seine Wahrheitspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren, so dass die Aussage nicht hätte verwertet werden dürfen. Schließlich sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich gewesen, von der Unrichtigkeit der Kernaussage des Zeugen B auszugehen, abgesehen davon, dass dieser ebenfalls ohne Belehrung vernommen worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid vom 13. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und die Veranlagung nach Maßgabe der inzwischen bei dem Beklagten eingereichten Feststellungserklärung durchzuführen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

II. Die Revision ist wegen fehlender Zulassung durch das FG nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unzulässig; Gründe für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind --auch nach dem Vortrag des Klägers-- ersichtlich nicht gegeben.

Soweit der Kläger Verfahrensmängel des angefochtenen Urteils geltend macht, hätte er diese allein im Wege der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vortragen müssen. Die vom Kläger sinngemäß begehrte Umdeutung der Verfahrensrevision i.S. des § 116 FGO in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unstatthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291, und vom 14. März 1996 VIII R 74/95, BFH/NV 1996, 692, m.w.N.). Schließlich wäre die Nichtzulassungsbeschwerde selbst bei unterstellter Zulässigkeit einer Umdeutung als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die möglichen Zulassungsgründe nicht nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils, sondern frühestens mit der Revisionsbegründung vom 20. März 2000 vorgetragen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 692).



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