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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: X R 23/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 120 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 16. März 2006 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. April 2006 zugestellt. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision könne durch Beschwerde angefochten werden. Diese sei innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Lasse der BFH auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so werde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedürfe es nicht.

Mit dem am 3. Mai 2006 beim BFH eingegangenen Telefax legte der Kläger durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Revision gegen das Urteil des FG ein. Hilfsweise legte er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.

Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies den Bevollmächtigten des Klägers auf die Vorschrift des § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Ferner verwies die Geschäftsstelle den Bevollmächtigten in dem unter dem Aktenzeichen X B 70/06 geführten Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision wegen der (nicht gegebenen) Zulässigkeit eines hilfsweise eingelegten Rechtsmittels und der Problematik der Umdeutung eines solchen Rechtsmittels auf die ständige Rechtsprechung des BFH. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 hat der Bevollmächtigte beantragt, die Frist zur Revisions- bzw. Beschwerdebegründung um einen Monat zu verlängern. Eine abschließende Besprechung mit dem Kläger sei noch nicht möglich gewesen, da dieser noch weitere Unterlagen beibringen müsse.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.). Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen der Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539). Denn die Revision hat die Aufhebung des FG-Urteils zum Ziel. In der Revisionsbegründung sind die aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler darzutun. In der Begründung der auf Zulassung der Revision gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dagegen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.

3. Die Behandlung des eingelegten Rechtsmittels lediglich als Nichtzulassungsbeschwerde und nicht als Revision ist auch nicht deshalb möglich, weil der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift gegen das angefochtene Urteil nicht nur Revision, sondern hilfsweise gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat. Denn der rechtskundig vertretene Kläger bringt hierdurch zum Ausdruck, dass er die Revision für statthaft hält, obwohl diese nicht zugelassen worden ist. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Sie ist als bedingt eingelegt anzusehen. Es handelt sich auch nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344, m.w.N.).

4. Der vom Kläger gestellte Antrag, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, war abzulehnen. Zwar kann diese Frist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass die eingelegte Revision unzulässig ist. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist deshalb nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen.

Ende der Entscheidung

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