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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: X R 29/95
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 107
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, die zwei (1979 und 1985 geborene) minderjährige Kinder haben. Die Kläger, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wenden sich gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) durchgeführte Einkommensteuerfestsetzung für 1991. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) (zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 22. Dezember 1994) die Klage wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, daß die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht substantiiert dargelegt und der Steuerbescheid zwar nicht vorläufig gestellt sei, die Kläger die Zustimmung zur Vorläufigkeitserklärung aber ohne zureichenden Grund und damit mißbräuchlich verweigert hätten. Zur weiteren Begründung bezog sich das FG auf seine Urteile zwischen denselben Beteiligten vom gleichen Tag, die Einkommensteuer 1989 bzw. 1992 betreffend.

Die dagegen eingelegte Revision (eingegangen beim FG am 24. Januar 1995,) wird gestützt auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dazu führen die Kläger aus, das FG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen, vielmehr beziehe sich das FG auf sein Urteil vom gleichen Tag zur Einkommensteuer 1992; dieses aber sei der Entscheidung nicht beigefügt. Zudem sei in den Entscheidungsgründen von einem Einkommensteuerbescheid "1989" die Rede, es gehe aber um das Streitjahr 1991, so daß auch insoweit wegen der nicht nachvollziehbaren Begründung die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei.

Die Kläger beantragen,

unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Urteil des FG aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt wurde, weil die Revisionsschrift nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine zulassungsfreie Revision genügt. Denn die Kläger haben die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, nicht hinreichend genau und schlüssig bezeichnet.

Für die schlüssige Verfahrensrüge eines die zulassungsfreie Revision rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO (nicht mit Gründen versehene Entscheidung) sind --neben der angeblich verletzten Rechtsnorm-- auch die Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Nach dem Vorbringen der Kläger hat das FG "insoweit zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom heutigen Tag ... (Einkommensteuer 1992)" Bezug genommen. Aus diesen Angaben ist aber nicht erkennbar, ob und inwieweit wesentliche Streitpunkte durch die Bezugnahme ersetzt wurden.

Abgesehen davon liegt der gerügte Verfahrensmangel auch nicht vor. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG --wie im Streitfall-- wegen der rechtlichen Begründung seiner Entscheidung teilweise auf (zwei) zwischen den Beteiligten ergangene Urteile Bezug nimmt, die ihnen gleichzeitig mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurden (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 II R 233/82, BFH/NV 1988, 425; vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 23 a).

Soweit das FG in seinen Gründen den angefochtenen "Einkommensteuerbescheid 1989" benennt (anstatt den das Streitjahr betreffenden Bescheid 1991), liegt allenfalls eine nach § 107 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, nicht aber ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO.

2. Zwar hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage auf die Beschwerde der Kläger hin die Revision zugelassen. Eine neben der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird dadurch aber nicht statthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808; vom 13. Juli 1995 III R 187/94, BFH/NV 1996, 151; vom 8. Februar 1996 V R 37/95, BFH/NV 1996, 684; vom 9. September 1997 IX R 21/97, BFH/NV 1998, 338; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 13).

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